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Auf Arbeitnehmer der Bundesanstalt ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des ersten Teils, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt, des zweiten Teils, 1. Hauptstück und des dritten Teils sinngemäß anzuwenden. Auf Arbeitnehmer der Bundesanstalt ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des ersten Teils, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt, des zweiten Teils, 1. Hauptstück und des dritten Teils sinngemäß anzuwenden.
Auf Arbeitnehmer der Bundesanstalt ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des ersten Teils, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt, des zweiten Teils, 1. Hauptstück und des dritten Teils sinngemäß anzuwenden. Auf Arbeitnehmer der Bundesanstalt ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des ersten Teils, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt, des zweiten Teils, 1. Hauptstück und des dritten Teils sinngemäß anzuwenden.