§ 27 GStG Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

GStG - Gedenkstättengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Auf Arbeitnehmer der Bundesanstalt ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des ersten Teils, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt, des zweiten Teils, 1. Hauptstück und des dritten Teils sinngemäß anzuwenden. Auf Arbeitnehmer der Bundesanstalt ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des ersten Teils, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt, des zweiten Teils, 1. Hauptstück und des dritten Teils sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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