Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Jeder Beirat legt nach seiner konstituierenden Sitzung seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter, die Beschlussfähigkeit und die Protokollierung von Sitzungen sowie die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen zu regeln hat.
(2)Absatz 2,Die Beiräte tagen zumindest einmal jährlich oder anlassbezogen.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsführer kann an den Sitzungen der Beiräte mit beratender Stimme teilnehmen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 GStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 GStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 GStG