Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Bundesanstalt. Er ist dabei verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt wird in allen Angelegenheiten durch den Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer betraut einen der in § 12 Abs. 1 genannten Leiter mit seiner Stellvertretung, bestellt einen oder mehrere Prokuristen und hat eine Geschäftseinteilung festzulegen.Die Bundesanstalt wird in allen Angelegenheiten durch den Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer betraut einen der in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Leiter mit seiner Stellvertretung, bestellt einen oder mehrere Prokuristen und hat eine Geschäftseinteilung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsführer unterstützt das Kuratorium und die Beiräte und stellt diesen Organen der Bundesanstalt die für deren Aufgabenwahrnehmung erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
(4)Absatz 4,Der Geschäftsführer hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem einzurichten, welches die Erfüllung der gesetzlichen Berichterstattungspflichten gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen für die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet. Der Jahresabschluss ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement geführt werden, die den Anforderungen der Bundesanstalt entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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