§ 15 GStG Konstituierung der Beiräte

GStG - Gedenkstättengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur fachlichen Unterstützung und Beratung des Geschäftsführers und des Kuratoriums werden
    1. 1.Ziffer einsder wissenschaftliche Beirat und
    2. 2.Ziffer 2der Internationale Beirat Mauthausen
    konstituiert. Beide Beiräte sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei.
  2. (2)Absatz 2,Der wissenschaftliche Beirat wird international und interdisziplinär zusammengesetzt, besteht aus fünf bis acht Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Geschäftsführers vom Kuratorium bestellt.
  3. (3)Absatz 3,Der Internationale Beirat Mauthausen setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsaus einem Vertreter des Comité International de Mauthausen,
    2. 2.Ziffer 2aus je einem Vertreter jener Staaten, deren Staatsangehörige Opfer der in den KZ Mauthausen und Gusen und allen Außenlagern verübten Verbrechen wurden, nach schriftlichem Ersuchen jener Staaten und Beschluss des Kuratoriums im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer,
    3. 3.Ziffer 3aus einem Vertreter des Mauthausen Komitee Österreichs,
    4. 4.Ziffer 4aus je einem Vertreter der Gründungsinstitutionen des Mauthausen Komitee Österreichs: dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Israelitischen Religionsgesellschaft – Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Österreich,
    5. 5. Ziffer 5aus einem Vertreter des Bundes Sozialdemokratischer FreiheitskämpferInnen, Opfer des Faschismus und aktiver AntifaschistInnen,
    6. 6.Ziffer 6aus einem Vertreter der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich,
    7. 7.Ziffer 7aus einem Vertreter des KZ-Verbands/VdA, Bundesverband österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus,
    8. 8.Ziffer 8aus einem Vertreter der Österreichischen Lagergemeinschaft Mauthausen,
    9. 9.Ziffer 9aus einem Vertreter des Kulturvereins der österreichischen Roma,
    10. 10.Ziffer 10aus einem Vertreter der Homosexuellen Initiative Wien,
    11. 11.Ziffer 11aus einem Vertreter von Jehovas Zeugen in Österreich,
    12. 12.Ziffer 12aus einem Vertreter des evangelischen Oberkirchenrats A. und H.B.,
    13. 13.Ziffer 13aus einem Vertreter der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich,
    14. 14.Ziffer 14aus einem Vertreter der orthodoxen Bischofskonferenz,
    15. 15.Ziffer 15aus einem Vertreter des Zukunftsfonds der Republik Österreich,
    16. 16.Ziffer 16aus einem Vertreter des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,
    17. 17.Ziffer 17aus einem Vertreter der Niederösterreichischen Landesregierung,
    18. 18.Ziffer 18aus einem Vertreter der Wiener Stadtsenates,
    19. 19.Ziffer 19aus einem Vertreter der Bewusstseinsregion Mauthausen,
    20. 20.Ziffer 20aus einem Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    21. 21.Ziffer 21aus einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    22. 22.Ziffer 22aus einem Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie (Industriellenvereinigung),
    23. 23.Ziffer 23aus einem Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern,
    24. 24.Ziffer 24aus einem Vertreter des Österreichischen Seniorenrates und
    25. 25.Ziffer 25aus einem Vertreter der Bundes-Jugendvertretung.
  4. (4)Absatz 4,Der Internationale Beirat Mauthausen kann durch das Kuratorium im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer um weitere nationale und internationale Mitglieder ergänzt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Funktionsperiode beider Beiräte beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Entsendung ist möglich. Die jeweils entsendende Stelle gemäß Abs. 3 nominiert einen Vertreter und Stellvertreter und hat bei der Entsendung auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu achten. Hinsichtlich der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds gilt § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Die Funktionsperiode beider Beiräte beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Entsendung ist möglich. Die jeweils entsendende Stelle gemäß Absatz 3, nominiert einen Vertreter und Stellvertreter und hat bei der Entsendung auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu achten. Hinsichtlich der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds gilt Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6,Zur Wahrnehmung des Vorsitzes wählt jeder Beirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  7. (7)Absatz 7,Der Geschäftsführer hat jene Stellen, die zur Entsendung von Mitgliedern berechtigt sind, hierzu unverzüglich einzuladen und für die Einberufung der konstituierenden Sitzungen zu sorgen.
  8. (8)Absatz 8,Die Tätigkeit der Mitglieder des Internationalen Beirats Mauthausen ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandersatz. Die Erstattung der Aufenthalts- und Reisekosten für Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind in der Geschäftsordnung der Bundesanstalt festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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