§ 24 GStG Vertragsbedienstete

GStG - Gedenkstättengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) zur dauernden Dienstleistung auf einem Arbeitsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen dienstzugewiesen sind, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglich Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung weiter.Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 21, Absatz eins,) zur dauernden Dienstleistung auf einem Arbeitsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen dienstzugewiesen sind, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglich Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung weiter.
  2. (2)Absatz 2,Bedienstete gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Bedienstete gemäß Absatz eins, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Absatz eins, weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Bedienstete gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Inneres wahr.Bedienstete gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und der Paragraphen 24 a bis 24 c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Inneres wahr.
  4. (4)Absatz 4,Wechseln die Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Bundesanstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Bundesanstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.Wechseln die Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, vom Dienstverhältnis zur Bundesanstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Bundesanstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.
  5. (5)Absatz 5,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten gemäß Abs. 1 werden von der Bundesanstalt übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten gemäß Absatz eins, werden von der Bundesanstalt übernommen.
  6. (6)Absatz 6,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Absatz eins, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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