Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zuständigkeit zur Aufsicht
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.
(2)Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
2.Ziffer 2die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt und
3.Ziffer 3die Gebarung der Bundesanstalt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Überprüfungen vorzunehmen und alle Unterlagen der Bundesanstalt einzusehen. Diese ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Inneres bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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