§ 18 GStG Staatliche Aufsicht

GStG - Gedenkstättengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zuständigkeit zur Aufsicht
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt und
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung der Bundesanstalt.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Überprüfungen vorzunehmen und alle Unterlagen der Bundesanstalt einzusehen. Diese ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Inneres bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 GStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 GStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 GStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 GStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 GStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 GStG
§ 19 GStG