§ 8 GStG Kuratorium

GStG - Gedenkstättengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Dem Kuratorium gehören fünfzehn Mitglieder an. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Inneres bestellt. Für zwei Mitglieder kommt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, dem Bundesminister für Bildung, der oberösterreichischen Landesregierung, dem Mauthausen Komitee Österreich, dem Comité International de Mauthausen, der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und dem Betriebsrat ein Entsendungsrecht zu. Die Vorsitzenden der Beiräte (§ 15) sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums berechtigt, ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Dem Kuratorium gehören fünfzehn Mitglieder an. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Inneres bestellt. Für zwei Mitglieder kommt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, dem Bundesminister für Bildung, der oberösterreichischen Landesregierung, dem Mauthausen Komitee Österreich, dem Comité International de Mauthausen, der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und dem Betriebsrat ein Entsendungsrecht zu. Die Vorsitzenden der Beiräte (Paragraph 15,) sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums berechtigt, ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ernennt aus dem Kreis des Kuratoriums einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neubestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellung für die Dauer der laufenden Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte solange weiterzuführen, bis das neubestellte Kuratorium zusammentritt. Eine Wiederbestellung zum Mitglied des Kuratoriums ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wennDie in Absatz eins, angeführten Mitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied dies beantragt,
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied sich der Vernachlässigung oder Verletzung seiner Pflichten schuldig macht oder
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied auf Dauer zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. (4)Absatz 4,Der Geschäftsführer hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  5. (5)Absatz 5,Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Kuratoriums nach außen, sofern das Kuratorium nicht im Einzelfall anderes bestimmt.
  6. (6)Absatz 6,Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis zu bringen ist.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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