§ 1 GStG

GStG - Wiener Getränkesteuergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wenn die Gemeinde eine Abgabe auf die entgeltliche Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs ausschreibt, so gelten für diese Abgabe (kurz Getränkesteuer bezeichnet) die Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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