Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Geschäftsführer erstellt nach Anhörung der Fachbeiräte (§ 15 Abs. 1) ein langfristiges Gedenkstättenkonzept, das vom Kuratorium zu genehmigen ist. Das langfristige Gedenkstättenkonzept wird durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Darstellungen von und allenfalls auch Auswirkungen auf eigentümerseitige Investitionen in die überlassenen Immobilien beinhaltet, auch durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt.Der Geschäftsführer erstellt nach Anhörung der Fachbeiräte (Paragraph 15, Absatz eins,) ein langfristiges Gedenkstättenkonzept, das vom Kuratorium zu genehmigen ist. Das langfristige Gedenkstättenkonzept wird durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Darstellungen von und allenfalls auch Auswirkungen auf eigentümerseitige Investitionen in die überlassenen Immobilien beinhaltet, auch durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsführer hat jährlich für das folgende Jahr und darüber hinaus für mindestens drei darauffolgende Kalenderjahre einen Vorhabensbericht inklusive eines Finanz-, Kosten- und Personalplans zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Inneres und gegebenenfalls (Abs. 1) auch dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Inneres und allenfalls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Genehmigung des Berichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage verweigert, gilt der Vorhabensbericht als genehmigt.Der Geschäftsführer hat jährlich für das folgende Jahr und darüber hinaus für mindestens drei darauffolgende Kalenderjahre einen Vorhabensbericht inklusive eines Finanz-, Kosten- und Personalplans zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Inneres und gegebenenfalls (Absatz eins,) auch dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Inneres und allenfalls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Genehmigung des Berichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage verweigert, gilt der Vorhabensbericht als genehmigt.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsführer hat dem Bundesminister für Inneres und dem Kuratorium jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie dem Kuratorium einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen.
(4)Absatz 4,Der Jahresabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zu erstellen. Dafür ist die Bundesanstalt wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 1 UGB zu behandeln.Der Jahresabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, zu erstellen. Dafür ist die Bundesanstalt wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz eins, UGB zu behandeln.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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