§ 20 GStG Entgeltlichkeit und Überleitung von Rechten

GStG - Gedenkstättengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Entgeltlichkeit der Leistungen
  1. (1)Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erbringt die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Leistungen gegen Entgelt, dessen Höhe von dem Geschäftsführer auf Grundlage einer transparenten Kostenrechnung nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Gegenverrechnungen von Leistungen für Erhaltungsarbeiten an überlassenen Immobilien (§ 22) zwischen Bundesanstalt und Eigentümervertreter der überlassenen Immobilien sind von der Entgeltpflicht ausgenommen.Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erbringt die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Leistungen gegen Entgelt, dessen Höhe von dem Geschäftsführer auf Grundlage einer transparenten Kostenrechnung nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Gegenverrechnungen von Leistungen für Erhaltungsarbeiten an überlassenen Immobilien (Paragraph 22,) zwischen Bundesanstalt und Eigentümervertreter der überlassenen Immobilien sind von der Entgeltpflicht ausgenommen.
  2. (2)Absatz 2,Der Geschäftsführer kann im Sinne des bildungs-, kultur- und gedenkpolitischen Auftrags von der Entgeltlichkeit absehen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 GStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 GStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 GStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 GStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 GStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 GStG
§ 21 GStG