§ 26 GStG Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten

GStG - Gedenkstättengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die nach den §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen des Dienstverhältnisses auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 24 Absatz 2, Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen des Dienstverhältnisses auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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