§ 21 GStG Vermögensübergang

GStG - Gedenkstättengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesminister für Inneres verwaltete bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich gewesen und von der KZ-Gedenkstätte Mauthausen überwiegend genutzt worden ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesanstalt über.
  2. (2)Absatz 2,Für das zu übertragende Vermögen sind die anlässlich der Eröffnungsbilanz des Bundes mit Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 erstellten Wertansätze zu verwenden. Die für die Eröffnungsbilanz aktuellen Vermögenswerte ergeben sich aus dem Bundesrechnungsabschluss und sind für den Vermögensübergang gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Die Eröffnungsbilanz der Bundesanstalt hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiva und Passiva der Bundesanstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen ist und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Diese Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören.Für das zu übertragende Vermögen sind die anlässlich der Eröffnungsbilanz des Bundes mit Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, erstellten Wertansätze zu verwenden. Die für die Eröffnungsbilanz aktuellen Vermögenswerte ergeben sich aus dem Bundesrechnungsabschluss und sind für den Vermögensübergang gemäß Absatz eins, heranzuziehen. Die Eröffnungsbilanz der Bundesanstalt hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiva und Passiva der Bundesanstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen ist und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Diese Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören.
  3. (3)Absatz 3,Sammlungsobjekte werden an die Bundesanstalt übertragen und können von dieser nicht veräußert werden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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