§ 25 GStG Lehrlinge

GStG - Gedenkstättengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Für Lehrlinge, die am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) zur dauernden Dienstleistung einem Ausbildungsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zugewiesen sind, kommt ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge § 24 sinngemäß zur Anwendung. Für Lehrlinge, die am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 21, Absatz eins,) zur dauernden Dienstleistung einem Ausbildungsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zugewiesen sind, kommt ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Paragraph 24, sinngemäß zur Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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