§ 30 GStG Abgabenbefreiung

GStG - Gedenkstättengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesanstalt sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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