Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;
2.Ziffer 2hinsichtlich §§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;hinsichtlich Paragraphen 11, Absatz 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
3.Ziffer 3hinsichtlich § 22 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 22, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Inneres;
4.Ziffer 4hinsichtlich § 30 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz; undhinsichtlich Paragraph 30, der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz; und
5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 GStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 GStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 GStG