§ 23 GStG Bestimmungen über die Überleitung der Bediensteten

GStG - Gedenkstättengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Beamte
  1. (1)Absatz eins,Beamte des Bundes, die am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) mit der Wahrnehmung eines Arbeitsplatzes im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen beauftragt sind, sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge der Bundesanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Der Geschäftsführer ist mit den Personalangelegenheiten dieser Beamten betraut und ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden.Beamte des Bundes, die am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 21, Absatz eins,) mit der Wahrnehmung eines Arbeitsplatzes im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen beauftragt sind, sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge der Bundesanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Der Geschäftsführer ist mit den Personalangelegenheiten dieser Beamten betraut und ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden.
  2. (2)Absatz 2,Beamte gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer § 24 Abs. 3 und Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Beamte gemäß Absatz eins, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für Beamte gemäß Abs. 1 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, BGBl. Nr. 450/1994.Für Beamte gemäß Absatz eins, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  4. (4)Absatz 4,Für Beamte gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.Für Beamte gemäß Absatz eins, hat die Bundesanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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