§ 12 GStG Bestellung, Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers sowie des Leitungspersonals

GStG - Gedenkstättengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vom Bundesminister für Inneres ist nach Anhörung des Kuratoriums ein Geschäftsführer sowie je ein für den kaufmännischen und den pädagogischen Betrieb ihm verantwortlicher Leiter für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Geschäftsführer führt die Funktionsbezeichnung Direktor. Die Wiederbestellung ist möglich.
  2. (2)Absatz 2,Auf Bestellung, Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers sowie des kaufmännischen und des pädagogischen Leiters findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Die vorzeitige Abberufung des Geschäftsführers sowie des kaufmännischen und des pädagogischen Leiters durch den Bundesminister für Inneres ist möglich, wenn diese die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben. Dies bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig, kann der Bundesminister für Inneres bei Gefahr in Verzug die vorzeitige Abberufung vornehmen.Auf Bestellung, Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers sowie des kaufmännischen und des pädagogischen Leiters findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung. Die vorzeitige Abberufung des Geschäftsführers sowie des kaufmännischen und des pädagogischen Leiters durch den Bundesminister für Inneres ist möglich, wenn diese die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben. Dies bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig, kann der Bundesminister für Inneres bei Gefahr in Verzug die vorzeitige Abberufung vornehmen.
  3. (3)Absatz 3,Wird ein Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer oder kaufmännischer oder pädagogischer Leiter der Bundesanstalt bestellt, so ist er für die Dauer der Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 GStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 GStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 GStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 GStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 GStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 GStG
§ 13 GStG