§ 9 Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Polen

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. (1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind folgende von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde und die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der nachstehend angegebenen Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf in Polen ausgeübt hat:
    1. 1.Ziffer einsAusbildungsnachweis der Hebamme auf Graduiertenebene (dyplom licencjata poloznictwa) mit einer Bescheinigung über eine Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung,
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsnachweis der Hebamme, mit dem der Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt wird (dyplom poloznej), mit einer Bescheinigung über eine Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
    (Artikel 43 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 43 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. (2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. 1.Ziffer einsderen Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und
    2. 2.Ziffer 2sie durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber/Inhaberinnen der für Polen in der Anlage angeführten Ausbildungsnachweise sind
    (Artikel 43 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 43 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).
  3. 1.Ziffer einsderen Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und
  4. 2.Ziffer 2sie durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, welches in folgenden Gesetzen enthalten ist:
    1. a)Litera aArtikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007 Nr. 176 Pos. 1237) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420), oder
    2. b)Litera bArtikel 52.3 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulkurse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen – Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- oder Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770),
    um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber/Inhaberinnen der für Polen in der Anlage angeführten Ausbildungsnachweise sind,

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 20.10.2007 bis 13.06.2016

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. (1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind folgende von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde und die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der nachstehend angegebenen Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf in Polen ausgeübt hat:
    1. 1.Ziffer einsAusbildungsnachweis der Hebamme auf Graduiertenebene (dyplom licencjata poloznictwa) mit einer Bescheinigung über eine Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung,
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsnachweis der Hebamme, mit dem der Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt wird (dyplom poloznej), mit einer Bescheinigung über eine Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
    (Artikel 43 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 43 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. (2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. 1.Ziffer einsderen Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und
    2. 2.Ziffer 2sie durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber/Inhaberinnen der für Polen in der Anlage angeführten Ausbildungsnachweise sind
    (Artikel 43 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 43 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).
  3. 1.Ziffer einsderen Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und
  4. 2.Ziffer 2sie durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, welches in folgenden Gesetzen enthalten ist:
    1. a)Litera aArtikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007 Nr. 176 Pos. 1237) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420), oder
    2. b)Litera bArtikel 52.3 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulkurse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen – Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- oder Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770),
    um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber/Inhaberinnen der für Polen in der Anlage angeführten Ausbildungsnachweise sind,

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