§ 28 GStG Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem für die KZ-Gedenkstätte Mauthausen zuständigen Dienststellenausschuss obliegt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch die Funktion des Betriebsrates der Bundesanstalt im Sinne des ArbVG. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt. Die der Bundesanstalt zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Inneres an.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesanstalt bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974.Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesanstalt bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem für die KZ-Gedenkstätte Mauthausen zuständigen Dienststellenausschuss obliegt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch die Funktion des Betriebsrates der Bundesanstalt im Sinne des ArbVG. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt. Die der Bundesanstalt zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Inneres an.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesanstalt bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974.Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesanstalt bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.

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