§ 13 MuthG Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Musiktherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2,Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind:Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    2. 2.Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    4. 2.Ziffer 2die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
      1. a)Litera agesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und
      2. b)Litera bVertrauenswürdigkeit sowie
    5. 43.Ziffer 43die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. (3)Absatz 3,Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sindBesondere Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder
    2. 2.Ziffer 2der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:der Erwerb eines der Ziffer eins, gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
      1. a)Litera aein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oderein aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins,, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Paragraph 14, Absatz 2,, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder
      2. b)Litera bein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder
      3. c)Litera cein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2,Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind:Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    2. 2.Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    4. 2.Ziffer 2die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
      1. a)Litera agesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und
      2. b)Litera bVertrauenswürdigkeit sowie
    5. 43.Ziffer 43die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. (3)Absatz 3,Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sindBesondere Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder
    2. 2.Ziffer 2der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:der Erwerb eines der Ziffer eins, gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
      1. a)Litera aein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oderein aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins,, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Paragraph 14, Absatz 2,, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder
      2. b)Litera bein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder
      3. c)Litera cein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

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