§ 11 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Abschluss von Selbstverpflichtungen
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Art. 7 Abs. 9 lit. c der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als 150 GWh an Energie abgesetzt haben, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Artikel 7, Absatz 9, Litera c, der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als 150 GWh an Energie abgesetzt haben, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.
  2. (2)Absatz 2,In den Selbstverpflichtungen nach Abs. 1 sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten individuellen Ziele.In den Selbstverpflichtungen nach Absatz eins, sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 3, sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in Paragraph 10, normierten individuellen Ziele.
  3. (3)Absatz 3,Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten Ziele.Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in Paragraph 10, normierten Ziele.
  4. (4)Absatz 4,Zur Gewährleistung der Transparenz sind die Selbstverpflichtungen, mit Ausnahme personen- und unternehmensbezogener Angaben, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Selbstverpflichtungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle durch den Bundesminister und durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle.
  5. (5)Absatz 5,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende freiwillige Vereinbarungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß § 10 nach Maßgabe des § 27 anrechenbar.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende freiwillige Vereinbarungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, nach Maßgabe des Paragraph 27, anrechenbar.
§ 11 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 14.06.2023
Abschluss von Selbstverpflichtungen
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Art. 7 Abs. 9 lit. c der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als 150 GWh an Energie abgesetzt haben, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Artikel 7, Absatz 9, Litera c, der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als 150 GWh an Energie abgesetzt haben, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.
  2. (2)Absatz 2,In den Selbstverpflichtungen nach Abs. 1 sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten individuellen Ziele.In den Selbstverpflichtungen nach Absatz eins, sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 3, sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in Paragraph 10, normierten individuellen Ziele.
  3. (3)Absatz 3,Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten Ziele.Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in Paragraph 10, normierten Ziele.
  4. (4)Absatz 4,Zur Gewährleistung der Transparenz sind die Selbstverpflichtungen, mit Ausnahme personen- und unternehmensbezogener Angaben, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Selbstverpflichtungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle durch den Bundesminister und durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle.
  5. (5)Absatz 5,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende freiwillige Vereinbarungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß § 10 nach Maßgabe des § 27 anrechenbar.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende freiwillige Vereinbarungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, nach Maßgabe des Paragraph 27, anrechenbar.
§ 11 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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