§ 5 MuthG Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Musiktherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Soweit in den einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen
    1. 1.Ziffer eins„Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“),
    2. 2.Ziffer 2„Musiktherapie“ sowie
    3. 3.Ziffer 3„musiktherapeutisch“
    auf Personen, die zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Soweit in den einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen
    1. 1.Ziffer eins„Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“),
    2. 2.Ziffer 2„Musiktherapie“ sowie
    3. 3.Ziffer 3„musiktherapeutisch“
    auf Personen, die zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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