§ 24 KoDiG Analysedatenbank

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Agentur errichtet eine Analysedatenbank „Verbrauchergesundheits-Kontroll-Informationsmanagement-Systems“ (Ver-KIS) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der
    1. 1.Ziffer einsErstellung von Kontrollplänen,
    2. 2.Ziffer 2Risikobewertung,
    3. 3.Ziffer 3epidemiologische Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie
    4. 4.Ziffer 4im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESGim Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß Paragraph 9 a, GESG
    verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen die Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der Zwecke gemäß Abs. 1 notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen die Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der Zwecke gemäß Absatz eins, notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsVeterinärregister gemäß § 20,Veterinärregister gemäß Paragraph 20,,
    2. 2.Ziffer 2Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21,Verbrauchergesundheitsregister gemäß Paragraph 21,,
    3. 3.Ziffer 3Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen gemäß § 22,Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen gemäß Paragraph 22,,
    4. 4.Ziffer 4Equidendatenbank gemäß § 23,Equidendatenbank gemäß Paragraph 23,,
    5. 5.Ziffer 5Heimtierdatenbank für Hunde und Katzen gemäß § 24a Abs. 6 TSchG,Heimtierdatenbank für Hunde und Katzen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, TSchG,
    6. 6.Ziffer 6Proben- und Kontrolldaten (Revisionsdaten) aus der Datenbank Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertungssystem (ALIAS),
    7. 7.Ziffer 7Poultry Health Data (PHD) und
    8. 8.Ziffer 8jene Daten zur Erfassung der Mengenströme antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. L 004 vom 7.1.2019, S. 43, erfasst werden.jene Daten zur Erfassung der Mengenströme antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel gemäß Artikel 57, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, Amtsblatt , L 004 vom 7.1.2019, S. 43, erfasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Für die Führung des Ver-KIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO.Für die Führung des Ver-KIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Agentur errichtet eine Analysedatenbank „Verbrauchergesundheits-Kontroll-Informationsmanagement-Systems“ (Ver-KIS) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der
    1. 1.Ziffer einsErstellung von Kontrollplänen,
    2. 2.Ziffer 2Risikobewertung,
    3. 3.Ziffer 3epidemiologische Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie
    4. 4.Ziffer 4im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESGim Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß Paragraph 9 a, GESG
    verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen die Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der Zwecke gemäß Abs. 1 notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen die Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der Zwecke gemäß Absatz eins, notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsVeterinärregister gemäß § 20,Veterinärregister gemäß Paragraph 20,,
    2. 2.Ziffer 2Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21,Verbrauchergesundheitsregister gemäß Paragraph 21,,
    3. 3.Ziffer 3Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen gemäß § 22,Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen gemäß Paragraph 22,,
    4. 4.Ziffer 4Equidendatenbank gemäß § 23,Equidendatenbank gemäß Paragraph 23,,
    5. 5.Ziffer 5Heimtierdatenbank für Hunde und Katzen gemäß § 24a Abs. 6 TSchG,Heimtierdatenbank für Hunde und Katzen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, TSchG,
    6. 6.Ziffer 6Proben- und Kontrolldaten (Revisionsdaten) aus der Datenbank Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertungssystem (ALIAS),
    7. 7.Ziffer 7Poultry Health Data (PHD) und
    8. 8.Ziffer 8jene Daten zur Erfassung der Mengenströme antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. L 004 vom 7.1.2019, S. 43, erfasst werden.jene Daten zur Erfassung der Mengenströme antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel gemäß Artikel 57, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, Amtsblatt , L 004 vom 7.1.2019, S. 43, erfasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Für die Führung des Ver-KIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO.Für die Führung des Ver-KIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO.

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