§ 17 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)
  1. (1)Absatz eins,Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in dem Register gemäß Abs. 3 eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in dem Register gemäß Absatz 3, eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt sowie eine mindestens einjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz, oder
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre. In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.
    Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Z 1 und Z 2 jeweils um zwei weitere Jahre.Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils um zwei weitere Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 sowie die Führung des Registers gemäß Abs. 3 erlassen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, sowie die Führung des Registers gemäß Absatz 3, erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Für fachlich geeignete Personen gemäß Abs. 1, die den näheren Vorgaben des Abs. 2 entsprechen, ist von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ein öffentlich zugängliches Register zu führen. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die gemäß Abs. 1 festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten vorzulegen.Für fachlich geeignete Personen gemäß Absatz eins,, die den näheren Vorgaben des Absatz 2, entsprechen, ist von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ein öffentlich zugängliches Register zu führen. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die gemäß Absatz eins, festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Energieberatungen für kleine und mittlere Unternehmen ist es Aufgabe des Energieberaters, die durchgeführten Energieberatungen sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden. Bei Energieaudits für Unternehmen ist es Aufgabe des Energieauditors, die durchgeführten Energieaudits sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden.
§ 17 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.06.2023
Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)
  1. (1)Absatz eins,Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in dem Register gemäß Abs. 3 eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in dem Register gemäß Absatz 3, eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt sowie eine mindestens einjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz, oder
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre. In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.
    Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Z 1 und Z 2 jeweils um zwei weitere Jahre.Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils um zwei weitere Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 sowie die Führung des Registers gemäß Abs. 3 erlassen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, sowie die Führung des Registers gemäß Absatz 3, erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Für fachlich geeignete Personen gemäß Abs. 1, die den näheren Vorgaben des Abs. 2 entsprechen, ist von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ein öffentlich zugängliches Register zu führen. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die gemäß Abs. 1 festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten vorzulegen.Für fachlich geeignete Personen gemäß Absatz eins,, die den näheren Vorgaben des Absatz 2, entsprechen, ist von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ein öffentlich zugängliches Register zu führen. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die gemäß Absatz eins, festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Energieberatungen für kleine und mittlere Unternehmen ist es Aufgabe des Energieberaters, die durchgeführten Energieberatungen sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden. Bei Energieaudits für Unternehmen ist es Aufgabe des Energieauditors, die durchgeführten Energieaudits sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden.
§ 17 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten