§ 10 KoDiG Nationale Kontrollpläne

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Absatz 2, auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Inhalten unter Berücksichtigung der Kriterien der unionsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Abs. 1 festzulegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Inhalten unter Berücksichtigung der Kriterien der unionsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Absatz eins, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Agentur kann bei der Erstellung von Kontrollplänen auf unterschiedliche Kontrollpläne, einschließlich der Konditionalitäts- und Agrarmarkt Austria (AMA)-Kontrollen, zur Steigerung der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und dadurch zur Erhöhung der Kontrollfrequenz insgesamt, sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten Bedacht nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Risikobewertung für die Kontrollplanung hat die Agentur zusätzlich zu den Daten gemäß §§ 20 bis 24 auch die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Eigenkontrollmaßnahmen heranzuziehen und zu berücksichtigen.Bei der Risikobewertung für die Kontrollplanung hat die Agentur zusätzlich zu den Daten gemäß Paragraphen 20 bis 24 auch die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Eigenkontrollmaßnahmen heranzuziehen und zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Länder haben das Recht zusätzliche Kriterien für die Kontrollen, aufbauend auf den nationalen Kontrollplänen, der Agentur bekannt zu geben, die sie in ihrem jeweiligen Land zusätzlich berücksichtigt haben wollen und allenfalls im Sinne von Abs. 3 einzubeziehen sind.Die Länder haben das Recht zusätzliche Kriterien für die Kontrollen, aufbauend auf den nationalen Kontrollplänen, der Agentur bekannt zu geben, die sie in ihrem jeweiligen Land zusätzlich berücksichtigt haben wollen und allenfalls im Sinne von Absatz 3, einzubeziehen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Absatz 2, auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Inhalten unter Berücksichtigung der Kriterien der unionsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Abs. 1 festzulegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Inhalten unter Berücksichtigung der Kriterien der unionsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Absatz eins, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Agentur kann bei der Erstellung von Kontrollplänen auf unterschiedliche Kontrollpläne, einschließlich der Konditionalitäts- und Agrarmarkt Austria (AMA)-Kontrollen, zur Steigerung der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und dadurch zur Erhöhung der Kontrollfrequenz insgesamt, sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten Bedacht nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Risikobewertung für die Kontrollplanung hat die Agentur zusätzlich zu den Daten gemäß §§ 20 bis 24 auch die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Eigenkontrollmaßnahmen heranzuziehen und zu berücksichtigen.Bei der Risikobewertung für die Kontrollplanung hat die Agentur zusätzlich zu den Daten gemäß Paragraphen 20 bis 24 auch die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Eigenkontrollmaßnahmen heranzuziehen und zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Länder haben das Recht zusätzliche Kriterien für die Kontrollen, aufbauend auf den nationalen Kontrollplänen, der Agentur bekannt zu geben, die sie in ihrem jeweiligen Land zusätzlich berücksichtigt haben wollen und allenfalls im Sinne von Abs. 3 einzubeziehen sind.Die Länder haben das Recht zusätzliche Kriterien für die Kontrollen, aufbauend auf den nationalen Kontrollplänen, der Agentur bekannt zu geben, die sie in ihrem jeweiligen Land zusätzlich berücksichtigt haben wollen und allenfalls im Sinne von Absatz 3, einzubeziehen sind.

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