§ 12a Heb-EWRV 2008 Anerkennung bei partiellem Berufszugang

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des Hebammenberufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 12 Abs. 2a HebG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG. Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des Hebammenberufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, HebG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des Hebammenberufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 12 Abs. 2a HebG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG. Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des Hebammenberufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, HebG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG.

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