Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) oder eines Anpassungslehrgangs (§ 14a) zu knüpfen, wenn Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 12 a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (Paragraph 14,) oder eines Anpassungslehrgangs (Paragraph 14 a,) zu knüpfen, wenn
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