§ 10a Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Weitermigration

Heb-EWRV 2008 - Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß §§ 6, 7, 8 bzw. 10 anzuerkennen, sofern Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß Paragraphen 6, 7, 8, bzw. 10 anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 3 bis 5, 43 Abs. 3 bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden undsie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 3 bis 5, 43 Absatz 3, bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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