Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
2.Ziffer 2von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
3.Ziffer 3eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
(2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß § 3 Abs. 2, die den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofernAls Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, die den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, und
2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
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