Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern
1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die
a)Litera aim Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
b)Litera bim Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
begonnen wurde,
2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat
(2)Absatz 2,Die Erworbenen Rechte gemäß Abs. 1 und § 3 gelten nicht für folgende Ausbildungsnachweise, die in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden:Die Erworbenen Rechte gemäß Absatz eins und Paragraph 3, gelten nicht für folgende Ausbildungsnachweise, die in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden:
1.Ziffer einsviša medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Oberschwester/Oberpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe),
2.Ziffer 2medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe),
3.Ziffer 3viša medicinska sestra primaljskog smjera (Oberschwester/Oberpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss),
4.Ziffer 4medicinska sestra primaljskog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss),
5.Ziffer 5ginekološko-opstetrička primalja (Hebamme/Geburtshelfer für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und primalja (Hebamme/Geburtshelfer)
(Artikel 43b Richtlinie 2005/36/EG).
In Kraft seit 26.10.2013 bis 31.12.9999
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