§ 14a Heb-EWRV 2008 Anpassungslehrgang

Heb-EWRV 2008 - Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang
    1. 1.Ziffer einsist die Ausübung des Hebammenberufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs in Österreich unter der Verantwortung einer qualifizierten Berufsangehörigen und
    2. 2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang ist
    1. 1.Ziffer einsan einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 Hebammengesetz durchzuführen undan einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Hebammengesetz durchzuführen und
    2. 2.Ziffer 2von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des Hebammenberufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. 1.Ziffer einsvon der qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. 2.Ziffer 2nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.
In Kraft seit 20.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14a Heb-EWRV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a Heb-EWRV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14a Heb-EWRV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14a Heb-EWRV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14a Heb-EWRV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 Heb-EWRV 2008
§ 14b Heb-EWRV 2008