Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang
1.Ziffer einsist die Ausübung des Hebammenberufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs in Österreich unter der Verantwortung einer qualifizierten Berufsangehörigen und
2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.
(2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang ist
1.Ziffer einsan einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 Hebammengesetz durchzuführen undan einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Hebammengesetz durchzuführen und
2.Ziffer 2von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des Hebammenberufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
1.Ziffer einsvon der qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
2.Ziffer 2nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
sind.
In Kraft seit 20.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14a Heb-EWRV 2008
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a Heb-EWRV 2008 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14a Heb-EWRV 2008