Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den Hebammenberuf bzw. das entsprechende Teilgebiet des Hebammenberufs in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung im Hebammenberuf ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
1.Ziffer einsdie auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
2.Ziffer 2deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
durchzuführen.
(2a)Absatz 2 a,Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet des Hebammenberufs ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
1.Ziffer einsdie auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
2.Ziffer 2deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
durchzuführen.
(3)Absatz 3,Eine Eignungsprüfung ist
1.Ziffer einsan einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 Hebammengesetz durchzuführen undan einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Hebammengesetz durchzuführen und
2.Ziffer 2von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.
In Kraft seit 20.01.2024 bis 31.12.9999
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