Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern sie
1.Ziffer einseine Hebammenausbildung von mindestens drei Jahren und 4600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder den Besitz eines Zeugnisses, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, voraussetzt, oder
2.Ziffer 2eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt,
(Artikel 21 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 1 lit. a und b und Anhang V Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG)(Artikel 21 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 41 Absatz eins, Litera a und b und Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG)
(2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem jeweils angeführten Stichtag ausgestellt wurden, sofern(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2016)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2016,)
2.Ziffer 2sie eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine einjährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird
(Artikel 21 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 1 lit. c und Anhang V Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG)(Artikel 21 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 41 Absatz eins, Litera c und Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG)
(3)Absatz 3,Die Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1 und 2 sind, sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes zu versehen, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.Die Qualifikationsnachweise gemäß Absatz eins und 2 sind, sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes zu versehen, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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