Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
1.Ziffer einsdiese eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
(2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
1.Ziffer einseine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
2.Ziffer 2von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
(3)Absatz 3,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß § 3 Abs. 2 anzuerkennen, sofernAls Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Paragraph 3, Absatz 2, anzuerkennen, sofern
1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, und
2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
(4)Absatz 4,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auch Qualifikationsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 anzuerkennen, wennAls Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auch Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, anzuerkennen, wenn
1.Ziffer einsdiese eine Ausbildung abschließen, die vor dem 18. Jänner 2016 begonnen wurde und deren Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung war, und
2.Ziffer 2von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine zweijährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird,
(Artikel 43 Abs. 1a Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 43 Absatz eins a, Richtlinie 2005/36/EG).
In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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