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Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von Polen bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß §§ 6, 7, 8, 9 Abs. 1 bzw. 10 anzuerkennen, sofern Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von Polen bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß Paragraphen 6, 7, 8, 9, Absatz eins, bzw. 10 anzuerkennen, sofern
Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von Polen bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß §§ 6, 7, 8, 9 Abs. 1 bzw. 10 anzuerkennen, sofern Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von Polen bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß Paragraphen 6, 7, 8, 9, Absatz eins, bzw. 10 anzuerkennen, sofern