§ 10a Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Weitermigration

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von Polen bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß §§ 6, 7, 8, 9 Abs. 1 bzw. 10 anzuerkennen, sofern Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von Polen bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß Paragraphen 6, 7, 8, 9, Absatz eins, bzw. 10 anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 3 bis 5, 43 Abs. 3 bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden undsie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 3 bis 5, 43 Absatz 3, bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 24.06.2009 bis 13.06.2016

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von Polen bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß §§ 6, 7, 8, 9 Abs. 1 bzw. 10 anzuerkennen, sofern Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von Polen bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß Paragraphen 6, 7, 8, 9, Absatz eins, bzw. 10 anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 3 bis 5, 43 Abs. 3 bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden undsie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 3 bis 5, 43 Absatz 3, bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten