§ 13 Heb-EWRV 2008 Ausgleichsmaßnahmen

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12bis 12a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14a) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 undbis 12 a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (Paragraph 14,) oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 14 a,) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. 21.Ziffer 2einsin den Fällen des § 11 und des § 12 der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,in den Fällen des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
  2. 2.Ziffer 2im Fall des § 12a der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet des Hebammenberufs aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,im Fall des Paragraph 12 a, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet des Hebammenberufs aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

Stand vor dem 19.01.2024

In Kraft vom 14.06.2016 bis 19.01.2024

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12bis 12a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14a) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 undbis 12 a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (Paragraph 14,) oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 14 a,) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. 21.Ziffer 2einsin den Fällen des § 11 und des § 12 der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,in den Fällen des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
  2. 2.Ziffer 2im Fall des § 12a der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet des Hebammenberufs aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,im Fall des Paragraph 12 a, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet des Hebammenberufs aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

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