Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12bis 12a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14a) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 undbis 12 a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (Paragraph 14,) oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 14 a,) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12bis 12a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14a) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 undbis 12 a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (Paragraph 14,) oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 14 a,) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,