§ 31 MuthG Auskunftspflicht

Musiktherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben
    1. 1.Ziffer einsdem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten der behandelten Person sowie
    2. 2.Ziffer 2Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    insofern Auskünfte über die Behandlung zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur behandelten Person nicht gefährden.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2009 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben
    1. 1.Ziffer einsdem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten der behandelten Person sowie
    2. 2.Ziffer 2Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    insofern Auskünfte über die Behandlung zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur behandelten Person nicht gefährden.

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