Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.
(2)Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben
1.Ziffer einsdem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) der behandelten Person sowie
2.Ziffer 2Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden,
insofern Auskünfte über die Behandlung zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur behandelten Person nicht gefährden.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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