§ 26 MuthG Berufspflichten

MuthG - Musiktherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Führung von Berufsbezeichnungen
  1. (1)Absatz eins,Wer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ oder „Musiktherapeut:in“ und
    2. 2.Ziffer 2als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Wer zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ oder „Musiktherapeut:in“ und
    2. 2.Ziffer 2als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Abs. 1 und 2 genannten Personen vorbehalten.Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Absatz eins und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Absatz eins und 2 genannten Personen vorbehalten.
  4. (4)Absatz 4,Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
  5. (5)Absatz 5,Personen,
    1. 1.Ziffer einsdie wegen Beendigung der Berufstätigkeit aus der Musiktherapeutenliste gestrichen worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2deren Berufsberechtigung aufgrund eines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsberechtigten ruht oder
    3. 3.Ziffer 3die ihren Beruf nicht in Österreich ausüben,
    dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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