Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur musiktherapeutischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß §§ 12 oder 13 Abs. 2 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur musiktherapeutischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß Paragraphen 12, oder 13 Absatz 2, weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.
(2)Absatz 2,Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer Musiktherapeutin bzw. eines Musiktherapeuten gemäß §§ 12 oder 13 Abs. 2 Z 2 lit. a ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei diesem (dieser) eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die musiktherapeutische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung des Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen und Patienten gefährden könnte, vorliegt.Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer Musiktherapeutin bzw. eines Musiktherapeuten gemäß Paragraphen 12, oder 13 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei diesem (dieser) eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die musiktherapeutische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung des Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen und Patienten gefährden könnte, vorliegt.
(3)Absatz 3,Die Vertrauenswürdigkeit eines Berufsangehörigen gemäß §§ 12 oder 13 Abs. 2 Z 2 lit. b ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einem Berufsangehörigen in Ansehung ihrer bzw. seiner bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.Die Vertrauenswürdigkeit eines Berufsangehörigen gemäß Paragraphen 12, oder 13 Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einem Berufsangehörigen in Ansehung ihrer bzw. seiner bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.
(4)Absatz 4,Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit eines Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit eines Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Absatz 6, geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
(5)Absatz 5,Auf Antrag des Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann eine von dem Berufsangehörigen bestimmte musiktherapeutische Berufsvertretung, der sie bzw. er als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Abs. 6 empfehlen kann. Den musiktherapeutischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer musiktherapeutischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von beschwerdeführenden Personen oder von einer bzw. einem ihrer bevollmächtigten Vertreterin bzw. Vertreter um Vermittlung ersucht werden.Auf Antrag des Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann eine von dem Berufsangehörigen bestimmte musiktherapeutische Berufsvertretung, der sie bzw. er als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens gemäß Absatz eins, anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Absatz 6, empfehlen kann. Den musiktherapeutischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer musiktherapeutischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von beschwerdeführenden Personen oder von einer bzw. einem ihrer bevollmächtigten Vertreterin bzw. Vertreter um Vermittlung ersucht werden.
(6)Absatz 6,Maßnahmen im Sinne der Abs. 4 und 5 sind insbesondere dieMaßnahmen im Sinne der Absatz 4 und 5 sind insbesondere die
1.Ziffer einsförmliche Entschuldigung der Musiktherapeutin bzw. des Musiktherapeuten,
2.Ziffer 2Mitwirkung der Musiktherapeutin bzw. des Musiktherapeuten bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer, allenfalls ausgelagerter Streitbeilegung,
3.Ziffer 3Absolvierung von Selbsterfahrung,
4.Ziffer 4Absolvierung von Supervision,
5.Ziffer 5Absolvierung von themenspezifischen Seminaren oder Fort- und Weiterbildungen zu Berufsethik, Berufsrecht oder sonstigen beschwerderelevanten Themen,
6.Ziffer 6schriftliche Reflexion des Beschwerdefalles nach absolvierten vorangegangenen Maßnahmen gemäß Z 3 bis 5,schriftliche Reflexion des Beschwerdefalles nach absolvierten vorangegangenen Maßnahmen gemäß Ziffer 3 bis 5,
7.Ziffer 7Wiederholung von Ausbildungsteilen der musiktherapeutischen Ausbildung,
8.Ziffer 8Rückzahlung der durch die musiktherapeutische Tätigkeit verursachten und von der Patientin bzw. dem Patienten getragenen Kosten,
9.Ziffer 9Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung der Patientin bzw. des Patienten,
10.Ziffer 10Eigentherapie oder sonstige (Kranken-)Behandlung der bzw. des Berufsangehörigen,
11.Ziffer 11Unterbrechung der Berufsausübung für die Dauer des Verfahrens auf Grund einer formlosen Aufforderung,
12.Ziffer 12vorläufige behördliche Untersagung der Berufsausübung für die Dauer der Eigentherapie, der sonstigen (Kranken-)Behandlung des Berufsangehörigen oder des Verfahrens.
(7)Absatz 7,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat, sofern der Berufsangehörige die erforderliche(n) Maßnahme(n) nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche(n) Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 bescheidmäßig als Auflage(n), Bedingung(en) oder Befristung(en) anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme(n), deren Ausmaß und ZeitrahmenDie Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat, sofern der Berufsangehörige die erforderliche(n) Maßnahme(n) nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche(n) Maßnahme(n) gemäß Absatz 6, bescheidmäßig als Auflage(n), Bedingung(en) oder Befristung(en) anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme(n), deren Ausmaß und Zeitrahmen
1.Ziffer einsdie Interessen von Geschädigten,
2.Ziffer 2das öffentliche Wohl, insbesondere das Wohl der Kranken und der Schutz der Gesunden, sowie
3.Ziffer 3das Ansehen des Berufsstandes
angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei hat (haben) die Maßnahme(n) in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass der Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zu stehen. Die Gewährung einer einmaligen Nachfrist zur Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Z 11 und 12 ist zulässig.angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei hat (haben) die Maßnahme(n) in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass der Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zu stehen. Die Gewährung einer einmaligen Nachfrist zur Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Absatz 6, mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Ziffer 11 und 12 ist zulässig.
(8)Absatz 8,Wenn der Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Abs. 6Wenn der Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Absatz 6
1.Ziffer einsbinnen der seitens der Behörde gesetzten Frist nicht erfüllt hat oder
2.Ziffer 2diese nicht zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit geführt hat (haben),
hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht besteht. Wenn der Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 ihre bzw. seine gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a oder Vertrauenswürdigkeit gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b bzw. § 13 Abs. 2 Z 2 lit. a oder § 13 Abs. 2 Z 2 lit. b nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch den Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) einzustellen.hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht besteht. Wenn der Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Absatz 6, ihre bzw. seine gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, bzw. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch den Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) einzustellen.
(9)Absatz 9,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über
1.Ziffer einsMaßnahmen gemäß Abs. 6 Z 11 und 12 unter Anschluss eines allfälligen Bescheids,Maßnahmen gemäß Absatz 6, Ziffer 11 und 12 unter Anschluss eines allfälligen Bescheids,
2.Ziffer 2die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 unter Anschluss des Bescheids sowiedie Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 8 unter Anschluss des Bescheids sowie
3.Ziffer 3die Einstellung des Verfahrens gemäß Abs. 1 oder 8die Einstellung des Verfahrens gemäß Absatz eins, oder 8
unverzüglich zu benachrichtigen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 11 und 12 als Ruhen der Berufsberechtigung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beendigung der Maßnahme in der Musiktherapeutenliste zu vermerken sowie bei Entziehung der Berufsberechtigung die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Musiktherapeutenliste nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Im Falle einer formlosen Aufforderung oder Verhängung einer Maßnahme gemäß Abs. 6 Z 11 oder 12 ist der bzw. dem Berufsangehörigen die Berufsausübung der Musiktherapie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.unverzüglich zu benachrichtigen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Maßnahmen gemäß Absatz 6, Ziffer 11 und 12 als Ruhen der Berufsberechtigung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beendigung der Maßnahme in der Musiktherapeutenliste zu vermerken sowie bei Entziehung der Berufsberechtigung die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Musiktherapeutenliste nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Im Falle einer formlosen Aufforderung oder Verhängung einer Maßnahme gemäß Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 ist der bzw. dem Berufsangehörigen die Berufsausübung der Musiktherapie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(10)Absatz 10,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Unterbrechung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 11, eine Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 12 oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die Musiktherapeutin bzw. der Musiktherapeut schriftlich zu unterrichten, die bzw. der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Unterbrechung der Berufsausübung gemäß Absatz 6, Ziffer 11,, eine Untersagung der Berufsausübung gemäß Absatz 6, Ziffer 12, oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 8 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die Musiktherapeutin bzw. der Musiktherapeut schriftlich zu unterrichten, die bzw. der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(11)Absatz 11,Im Falle der Entziehung der musiktherapeutischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Musiktherapeutenliste frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Musiktherapeutenliste hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Abs. 6 sie bzw. er für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch seine (ihre) Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.Im Falle der Entziehung der musiktherapeutischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Musiktherapeutenliste frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Musiktherapeutenliste hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Absatz 6, sie bzw. er für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch seine (ihre) Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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