Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Führung folgender fakultativer Daten von Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) in der Musiktherapeutenliste durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zulässig:Die Führung folgender fakultativer Daten von Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) in der Musiktherapeutenliste durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend ist unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 zulässig:
1.Ziffer einsWeb-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
2.Ziffer 2E-Mail-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
3.Ziffer 3Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen sowie
4.Ziffer 4Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen.
(2)Absatz 2,Einen Antrag auf Führung fakultativer Daten gemäß Abs. 1 können sowohl Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) als auch Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) stellen. Im letztgenannten Fall setzt die Eintragung der fakultativen Daten die Erlangung der Berufsberechtigung voraus.Einen Antrag auf Führung fakultativer Daten gemäß Absatz eins, können sowohl Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) als auch Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) stellen. Im letztgenannten Fall setzt die Eintragung der fakultativen Daten die Erlangung der Berufsberechtigung voraus.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die beantragten fakultativen Daten in die Musiktherapeutenliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
1.Ziffer einsim öffentlichen Interesse ist,
2.Ziffer 2im Einklang mit der Verpflichtung zur Werbebeschränkung steht und
3.Ziffer 3für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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