Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
1.Ziffer eins„bestanden“ oder
2.Ziffer 2„nicht bestanden“
zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der (die) mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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