§ 8 MuthG Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

MuthG - Musiktherapiegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im Paragraph 6, umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch

  1. 1.Ziffer einseinen Arzt (eine Ärztin) oder
  2. 2.Ziffer 2einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
  3. 3.Ziffer 3einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) oder
  4. 4.Ziffer 4einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
  5. 5.Ziffer 5einen Zahnarzt (eine Zahnärztin) und
unter regelmäßiger Supervision durch einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) im fachlich erforderlichen Ausmaß.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 MuthG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 MuthG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 MuthG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 MuthG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 MuthG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 MuthG
§ 9 MuthG