§ 1 MuthG Allgemeine Bestimmungen

MuthG - Musiktherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Regelungsgegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der

  1. 1.Ziffer einsmusiktherapeutischen Ausbildung,
  2. 2.Ziffer 2Formen der Berufsausübung,
  3. 3.Ziffer 3Voraussetzungen der Berufsausübung,
  4. 4.Ziffer 4Führung der Musiktherapeutenliste sowie
  5. 5.Ziffer 5Berufspflichten.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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