Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen.
(2)Absatz 2,Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 MuthG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 MuthG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 MuthG