Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 6, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation erfolgt, hat nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung eine Zuweisung durch
1.Ziffer einseinen Arzt (eine Ärztin) oder
2.Ziffer 2einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
3.Ziffer 3einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
4.Ziffer 4einen Zahnarzt (eine Zahnärztin)
statt zu finden.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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