Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
1.Ziffer einsein Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
2.Ziffer 2einen Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule oder
3.Ziffer 3nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ein Masterstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
4.Ziffer 4nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
erfolgreich zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung hat die für eine eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfallsIm Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls
1.Ziffer einsSelbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
2.Ziffer 2Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
3.Ziffer 3Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten
vorzusehen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind jedenfallsIm Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind jedenfalls
1.Ziffer einsRahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten und
2.Ziffer 2Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
vorzusehen.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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