Gesamte Rechtsvorschrift MuthG

Musiktherapiegesetz

MuthG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 MuthG Allgemeine Bestimmungen


Regelungsgegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der

  1. 1.Ziffer einsmusiktherapeutischen Ausbildung,
  2. 2.Ziffer 2Formen der Berufsausübung,
  3. 3.Ziffer 3Voraussetzungen der Berufsausübung,
  4. 4.Ziffer 4Führung der Musiktherapeutenliste sowie
  5. 5.Ziffer 5Berufspflichten.

§ 2 MuthG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.

§ 3 MuthG Umsetzung von Unionsrecht


Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 286 vom 15.10.2015 S. 35,die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 286 vom 15.10.2015 Seite 35,
  2. 2.Ziffer 2das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2015, des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,
  3. 3.Ziffer 3die Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44 sowiedie Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44 sowie
  4. 4.Ziffer 4die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35,die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77, in der berichtigten Fassung, Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35,
  5. 5.Ziffer 5die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2011 Seite 45,
  6. 6.Ziffer 6die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9,
  7. 7.Ziffer 7die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 19.5.2011 Seite 1,
  8. 8.Ziffer 8die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt Nummer L 343 vom 23.12.2011 Seite 1,
  9. 9.Ziffer 9die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  10. 10.Ziffer 10die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,die Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, Amtsblatt Nummer L 159 vom 28.5.2014 Seite 11,
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 3a MuthG Verarbeitung personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. (3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 4 MuthG Sprachliche Gleichbehandlung


  1. (1)Absatz eins,Personenbezogene Bezeichnungen werden in diesem Bundesgesetz in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zweck der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

§ 5 MuthG Begriffsbestimmungen und Verweisungen


  1. (1)Absatz eins,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Soweit in den einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen
    1. 1.Ziffer eins„Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“),
    2. 2.Ziffer 2„Musiktherapie“ sowie
    3. 3.Ziffer 3„musiktherapeutisch“
    auf Personen, die zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6 MuthG Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung


Berufsumschreibung
  1. (1)Absatz eins,Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel
    1. 1.Ziffer einsSymptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
    2. 2.Ziffer 2behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck derDie Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der
    1. 1.Ziffer einsPrävention einschließlich Gesundheitsförderung,
    2. 2.Ziffer 2Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,
    3. 3.Ziffer 3Rehabilitation,
    4. 4.Ziffer 4Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
    5. 5.Ziffer 5Lehre und Forschung.
  3. (3)Absatz 3,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten. Berufsmäßige Ausübung (Berufsausübung) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle zu erzielen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 49/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,)

§ 7 MuthG Eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie


  1. (1)Absatz eins,Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 6, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2,Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation erfolgt, hat nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung eine Zuweisung durch
    1. 1.Ziffer einseinen Arzt (eine Ärztin) oder
    2. 2.Ziffer 2einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
    3. 3.Ziffer 3einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
    4. 4.Ziffer 4einen Zahnarzt (eine Zahnärztin)
    statt zu finden.

§ 8 MuthG Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie


Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im Paragraph 6, umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch

  1. 1.Ziffer einseinen Arzt (eine Ärztin) oder
  2. 2.Ziffer 2einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
  3. 3.Ziffer 3einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) oder
  4. 4.Ziffer 4einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
  5. 5.Ziffer 5einen Zahnarzt (eine Zahnärztin) und
unter regelmäßiger Supervision durch einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) im fachlich erforderlichen Ausmaß.

§ 9 MuthG Musiktherapeutische Ausbildung


Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
  1. (1)Absatz eins,Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsein Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
    2. 2.Ziffer 2einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
    erfolgreich zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildung hat die für eine mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsSelbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
    2. 2.Ziffer 2Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
    3. 3.Ziffer 3Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
    vorzusehen.

§ 10 MuthG Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie


  1. (1)Absatz eins,Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsein Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
    2. 2.Ziffer 2einen Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule oder
    3. 3.Ziffer 3nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ein Masterstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
    4. 4.Ziffer 4nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
    erfolgreich zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildung hat die für eine eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfallsIm Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsSelbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
    2. 2.Ziffer 2Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
    3. 3.Ziffer 3Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten
    vorzusehen.
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind jedenfallsIm Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsRahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten und
    2. 2.Ziffer 2Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
    vorzusehen.

§ 11 MuthG Ausbildungsverordnung


Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat erforderlichenfalls nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen, durch Verordnung festzulegen.

§ 12 MuthG Berufsberechtigung


Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
  1. (1)Absatz eins,Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2,Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sindAllgemeine Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    2. 2.Ziffer 2die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
      1. a)Litera agesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und
      2. b)Litera bVertrauenswürdigkeit sowie
    3. 3.Ziffer 3die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. (3)Absatz 3,Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sindBesondere Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade) oder
    2. 2.Ziffer 2der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:der Erwerb eines der Ziffer eins, gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
      1. a)Litera aein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oderein aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins,, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Paragraph 14, Absatz 2,, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder
      2. b)Litera bein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder
      3. c)Litera cein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

§ 13 MuthG Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie


  1. (1)Absatz eins,Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2,Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sindAllgemeine Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    2. 2.Ziffer 2die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
      1. a)Litera agesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und
      2. b)Litera bVertrauenswürdigkeit sowie
    3. 3.Ziffer 3die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. (3)Absatz 3,Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sindBesondere Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder
    2. 2.Ziffer 2der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:der Erwerb eines der Ziffer eins, gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
      1. a)Litera aein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oderein aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins,, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Paragraph 14, Absatz 2,, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder
      2. b)Litera bein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder
      3. c)Litera cein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

§ 14 MuthG Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR – EWR-Anerkennung


  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der
    1. 1.Ziffer einseigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder
    2. 2.Ziffer 2mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie,

    diedie einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen (Berufsanerkennung).einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen (Berufsanerkennung).

  2. (1a)Absatz eins a,Die Berufsanerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14b) oder einer Eignungsprüfung (§ 14c) zu knüpfen,Die Berufsanerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 14 b,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 14 c,) zu knüpfen,
    1. 1.Ziffer einswenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.
    Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers (der Antragstellerin) dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  3. (1b)Absatz eins b,Wesentliche Unterschiede (Abs. 1 und 1a) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.Wesentliche Unterschiede (Absatz eins und eins a) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
  4. (1c)Absatz eins c,Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Abs. 1a) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Absatz eins a,) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
  5. (1d)Absatz eins d,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie (Drittlanddiplom), sofern die betreffende PersonEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einsin einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  6. (2a)Absatz 2 a,Ist der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.Ist der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
  7. (3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende
    1. 1.Ziffer einsdie Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. 2.Ziffer 2den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.
    Wird die Berufsberechtigung des (der) Betreffenden entzogen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) die Entziehung der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, einzuziehen. (Anm. 1)Wird die Berufsberechtigung des (der) Betreffenden entzogen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) die Entziehung der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, einzuziehen. Anmerkung eins, )

(________________________

Anm. 1: Art. 2 Z 21 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „… darüber hinaus wird in § 14 Abs. 7…“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 21, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, lautet: „… darüber hinaus wird in Paragraph 14, Absatz 7 …, Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 14b MuthG Anpassungslehrgang


  1. (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 14 Abs. 1 und 1aEin Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 14, Absatz eins und eins a
    1. 1.Ziffer einsist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10,ist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10,
    2. 2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 einherzugehen,hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 einherzugehen,
    3. 3.Ziffer 3ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zu bewerten undist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 zu bewerten und
    4. 4.Ziffer 4kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10.Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10.
  3. (3)Absatz 3,Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie in der Einrichtung bzw. die durch den zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Musiktherapeutin) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
    2. 2.Ziffer 2die fachliche und pädagogische Eignung des (der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
  4. (4)Absatz 4,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Musiktherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. 1.Ziffer einsvom (von der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. 2.Ziffer 2nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zur Durchführung der Bewertung vorzulegennach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.
  5. (5)Absatz 5,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) in Österreich befugt.

§ 14c MuthG Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 und 1a ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Musiktherapie eigenverantwortlich oder mitverantwortlich auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und eins a ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Musiktherapie eigenverantwortlich oder mitverantwortlich auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 beurteilt wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. 1.Ziffer einsdie auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. 2.Ziffer 2deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ist,
    durchzuführen

§ 14d MuthG Beurteilung – Bestätigung


  1. (1)Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. 1.Ziffer eins„bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der (die) mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

§ 14e MuthG EWR-Anerkennung – Partieller Zugang


  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Musiktherapie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller (die Antragstellerin) gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich zu erlangen;
    2. 2.Ziffer 2die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. 3.Ziffer 3dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 14, 14a bis 14d und 15 Abs. 2 bis 6 sind anzuwenden.Die Paragraphen 14, 14 a bis 14 d und 15 Absatz 2 bis 6 sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. 1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen Patienten (Patientinnen) sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger (Dienstleistungsempfängerinnen) eindeutig und unmissverständlich über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

§ 15 MuthG Freier Dienstleistungsverkehr


  1. (1)Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Arbeitsort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs die Musiktherapie berufsmäßig vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Musiktherapeutenliste ausüben.
  2. (2)Absatz 2,Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin)Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin)
    1. 1.Ziffer einseine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise besitzt und die Musiktherapie berufsmäßig im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt, und
    2. 2.Ziffer 2einen Qualifikationsnachweis gemäß § 14 Abs. 1, einen Nachweis über die Staatangehörigkeit, einen Nachweis einer § 34 entsprechenden Haftpflichtversicherung, eine Bescheinigung, dass die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen.einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, einen Nachweis über die Staatangehörigkeit, einen Nachweis einer Paragraph 34, entsprechenden Haftpflichtversicherung, eine Bescheinigung, dass die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen.
    Sofern eine vorherige Anzeige aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere im Fall der drohenden Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsschädigung für den Patienten (die Patientin) oder Dritte nicht möglich ist, hat die Verständigung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 2 istDie Meldung gemäß Absatz 2, ist
    1. 1.Ziffer einseinmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auszuüben und unabhängig davoneinmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, auszuüben und unabhängig davon
    2. 2.Ziffer 2im Fall einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit unverzüglich zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4,Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) dessen (deren) Qualifikation nachzuprüfen.
  5. (5)Absatz 5,Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 bzw. deren Ergebnis hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) den Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 zu unterrichten. Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4, bzw. deren Ergebnis hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) den Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, zu unterrichten. Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) und den entsprechenden Ausbildungsnachweisen gemäß § 9 oder § 10 besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters (der Dienstleisterin), die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) dem Dienstleistungserbringer (der Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 14c) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend diesem (dieser) die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu untersagen.Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) und den entsprechenden Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters (der Dienstleisterin), die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) dem Dienstleistungserbringer (der Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung (Paragraph 14 c,) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend diesem (dieser) die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zu untersagen.
  7. (7)Absatz 7,Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) geltenden Berufspflichten. Verstößt der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) gegen diese Pflichten, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.Personen gemäß Absatz eins, unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) geltenden Berufspflichten. Verstößt der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) gegen diese Pflichten, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.
  8. (8)Absatz 8,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin), die Berufsqualifikationen des Dienstleisters (der Dienstleisterin) zu kontrollieren, so kann er (sie) bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
  9. (9)Absatz 9,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) hat Personen, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind, zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsder (die) Betreffende in die Musiktherapeutenliste eingetragen ist und den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. 2.Ziffer 2ihm (ihr) die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, entzogen ist.
  10. (10)Absatz 10,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit (Anm. 1) übermittelt Informationen gemäß Abs. 8 und 9 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit Anmerkung eins, ) übermittelt Informationen gemäß Absatz 8 und 9 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.

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Anm. 1: Art. 2 Z 19 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „In § 14a Abs. 8 und § 15 Abs. 10 wird die Wort- und Zeichenfolge „Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte in § 15 Abs. 10 nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 19, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, lautet: „In Paragraph 14 a, Absatz 8 und Paragraph 15, Absatz 10, wird die Wort- und Zeichenfolge „Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte in Paragraph 15, Absatz 10, nicht durchgeführt werden.)

§ 15a MuthG Lehrpersonen mit EU/EWR-Qualifikation


  1. (1)Absatz eins,Personen mit musiktherapeutischer Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den musiktherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der §§ 14, 14a oder 15, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort und Weiterbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.Personen mit musiktherapeutischer Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den musiktherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der Paragraphen 14, 14 a, oder 15, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort und Weiterbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
  2. (2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin) bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.Personen gemäß Absatz eins, sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin) bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

§ 16 MuthG Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten


  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden, haben dies der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Angabe des Datums der Beendigung der Berufstätigkeit schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Absatz eins, erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Musiktherapeutenliste nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Musiktherapeutenliste nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle des Todes einer Musiktherapeutin bzw. eines Musiktherapeuten hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Musiktherapeutenliste nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5,Die Tatbestände gemäß Abs. 1 bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.Die Tatbestände gemäß Absatz eins bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.

§ 16a MuthG Ruhen der Berufsberechtigung


  1. (1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie ruht aufgrund
    1. 1.Ziffer einseines zeitweiligen Verzichts der Musiktherapeutin bzw. des Musiktherapeuten oder
    2. 2.Ziffer 2einer Maßnahme gemäß § 17 Abs. 6 Z 11 oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).einer Maßnahme gemäß Paragraph 17, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).
  2. (2)Absatz 2,Eine Musiktherapeutin bzw. ein Musiktherapeut kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie verzichten. Der Verzicht ist dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) schriftlich zu melden. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Meldung bei dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) rechtswirksam. Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat den Verzicht dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Musiktherapeutin bzw. der Musiktherapeut darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Meldung über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres bzw. seines Verzichtes den Beruf wieder ausüben. Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat die Rücknahme oder den Ablauf des Verzichts dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.

§ 17 MuthG Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Musiktherapeutenliste


  1. (1)Absatz eins,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur musiktherapeutischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß §§ 12 oder 13 Abs. 2 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur musiktherapeutischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß Paragraphen 12, oder 13 Absatz 2, weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.
  2. (2)Absatz 2,Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer Musiktherapeutin bzw. eines Musiktherapeuten gemäß §§ 12 oder 13 Abs. 2 Z 2 lit. a ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei diesem (dieser) eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die musiktherapeutische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung des Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen und Patienten gefährden könnte, vorliegt.Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer Musiktherapeutin bzw. eines Musiktherapeuten gemäß Paragraphen 12, oder 13 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei diesem (dieser) eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die musiktherapeutische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung des Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen und Patienten gefährden könnte, vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Die Vertrauenswürdigkeit eines Berufsangehörigen gemäß §§ 12 oder 13 Abs. 2 Z 2 lit. b ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einem Berufsangehörigen in Ansehung ihrer bzw. seiner bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.Die Vertrauenswürdigkeit eines Berufsangehörigen gemäß Paragraphen 12, oder 13 Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einem Berufsangehörigen in Ansehung ihrer bzw. seiner bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.
  4. (4)Absatz 4,Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit eines Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit eines Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Absatz 6, geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Auf Antrag des Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann eine von dem Berufsangehörigen bestimmte musiktherapeutische Berufsvertretung, der sie bzw. er als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Abs. 6 empfehlen kann. Den musiktherapeutischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer musiktherapeutischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von beschwerdeführenden Personen oder von einer bzw. einem ihrer bevollmächtigten Vertreterin bzw. Vertreter um Vermittlung ersucht werden.Auf Antrag des Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann eine von dem Berufsangehörigen bestimmte musiktherapeutische Berufsvertretung, der sie bzw. er als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens gemäß Absatz eins, anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Absatz 6, empfehlen kann. Den musiktherapeutischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer musiktherapeutischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von beschwerdeführenden Personen oder von einer bzw. einem ihrer bevollmächtigten Vertreterin bzw. Vertreter um Vermittlung ersucht werden.
  6. (6)Absatz 6,Maßnahmen im Sinne der Abs. 4 und 5 sind insbesondere dieMaßnahmen im Sinne der Absatz 4 und 5 sind insbesondere die
    1. 1.Ziffer einsförmliche Entschuldigung der Musiktherapeutin bzw. des Musiktherapeuten,
    2. 2.Ziffer 2Mitwirkung der Musiktherapeutin bzw. des Musiktherapeuten bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer, allenfalls ausgelagerter Streitbeilegung,
    3. 3.Ziffer 3Absolvierung von Selbsterfahrung,
    4. 4.Ziffer 4Absolvierung von Supervision,
    5. 5.Ziffer 5Absolvierung von themenspezifischen Seminaren oder Fort- und Weiterbildungen zu Berufsethik, Berufsrecht oder sonstigen beschwerderelevanten Themen,
    6. 6.Ziffer 6schriftliche Reflexion des Beschwerdefalles nach absolvierten vorangegangenen Maßnahmen gemäß Z 3 bis 5,schriftliche Reflexion des Beschwerdefalles nach absolvierten vorangegangenen Maßnahmen gemäß Ziffer 3 bis 5,
    7. 7.Ziffer 7Wiederholung von Ausbildungsteilen der musiktherapeutischen Ausbildung,
    8. 8.Ziffer 8Rückzahlung der durch die musiktherapeutische Tätigkeit verursachten und von der Patientin bzw. dem Patienten getragenen Kosten,
    9. 9.Ziffer 9Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung der Patientin bzw. des Patienten,
    10. 10.Ziffer 10Eigentherapie oder sonstige (Kranken-)Behandlung der bzw. des Berufsangehörigen,
    11. 11.Ziffer 11Unterbrechung der Berufsausübung für die Dauer des Verfahrens auf Grund einer formlosen Aufforderung,
    12. 12.Ziffer 12vorläufige behördliche Untersagung der Berufsausübung für die Dauer der Eigentherapie, der sonstigen (Kranken-)Behandlung des Berufsangehörigen oder des Verfahrens.
  7. (7)Absatz 7,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat, sofern der Berufsangehörige die erforderliche(n) Maßnahme(n) nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche(n) Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 bescheidmäßig als Auflage(n), Bedingung(en) oder Befristung(en) anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme(n), deren Ausmaß und ZeitrahmenDie Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat, sofern der Berufsangehörige die erforderliche(n) Maßnahme(n) nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche(n) Maßnahme(n) gemäß Absatz 6, bescheidmäßig als Auflage(n), Bedingung(en) oder Befristung(en) anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme(n), deren Ausmaß und Zeitrahmen
    1. 1.Ziffer einsdie Interessen von Geschädigten,
    2. 2.Ziffer 2das öffentliche Wohl, insbesondere das Wohl der Kranken und der Schutz der Gesunden, sowie
    3. 3.Ziffer 3das Ansehen des Berufsstandes
    angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei hat (haben) die Maßnahme(n) in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass der Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zu stehen. Die Gewährung einer einmaligen Nachfrist zur Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Z 11 und 12 ist zulässig.angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei hat (haben) die Maßnahme(n) in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass der Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zu stehen. Die Gewährung einer einmaligen Nachfrist zur Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Absatz 6, mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Ziffer 11 und 12 ist zulässig.
  8. (8)Absatz 8,Wenn der Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Abs. 6Wenn der Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Absatz 6
    1. 1.Ziffer einsbinnen der seitens der Behörde gesetzten Frist nicht erfüllt hat oder
    2. 2.Ziffer 2diese nicht zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit geführt hat (haben),
    hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht besteht. Wenn der Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 ihre bzw. seine gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a oder Vertrauenswürdigkeit gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b bzw. § 13 Abs. 2 Z 2 lit. a oder § 13 Abs. 2 Z 2 lit. b nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch den Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) einzustellen.hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht besteht. Wenn der Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Absatz 6, ihre bzw. seine gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, bzw. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch den Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) einzustellen.
  9. (9)Absatz 9,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen gemäß Abs. 6 Z 11 und 12 unter Anschluss eines allfälligen Bescheids,Maßnahmen gemäß Absatz 6, Ziffer 11 und 12 unter Anschluss eines allfälligen Bescheids,
    2. 2.Ziffer 2die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 unter Anschluss des Bescheids sowiedie Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 8 unter Anschluss des Bescheids sowie
    3. 3.Ziffer 3die Einstellung des Verfahrens gemäß Abs. 1 oder 8die Einstellung des Verfahrens gemäß Absatz eins, oder 8
    unverzüglich zu benachrichtigen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 11 und 12 als Ruhen der Berufsberechtigung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beendigung der Maßnahme in der Musiktherapeutenliste zu vermerken sowie bei Entziehung der Berufsberechtigung die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Musiktherapeutenliste nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Im Falle einer formlosen Aufforderung oder Verhängung einer Maßnahme gemäß Abs. 6 Z 11 oder 12 ist der bzw. dem Berufsangehörigen die Berufsausübung der Musiktherapie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.unverzüglich zu benachrichtigen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Maßnahmen gemäß Absatz 6, Ziffer 11 und 12 als Ruhen der Berufsberechtigung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beendigung der Maßnahme in der Musiktherapeutenliste zu vermerken sowie bei Entziehung der Berufsberechtigung die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Musiktherapeutenliste nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Im Falle einer formlosen Aufforderung oder Verhängung einer Maßnahme gemäß Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 ist der bzw. dem Berufsangehörigen die Berufsausübung der Musiktherapie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
  10. (10)Absatz 10,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Unterbrechung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 11, eine Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 12 oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die Musiktherapeutin bzw. der Musiktherapeut schriftlich zu unterrichten, die bzw. der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Unterbrechung der Berufsausübung gemäß Absatz 6, Ziffer 11,, eine Untersagung der Berufsausübung gemäß Absatz 6, Ziffer 12, oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 8 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die Musiktherapeutin bzw. der Musiktherapeut schriftlich zu unterrichten, die bzw. der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  11. (11)Absatz 11,Im Falle der Entziehung der musiktherapeutischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Musiktherapeutenliste frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Musiktherapeutenliste hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Abs. 6 sie bzw. er für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch seine (ihre) Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.Im Falle der Entziehung der musiktherapeutischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Musiktherapeutenliste frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Musiktherapeutenliste hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Absatz 6, sie bzw. er für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch seine (ihre) Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.

§ 18 MuthG Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten


  1. (1)Absatz eins,Die Gerichte sind verpflichtet, den (die) für das Gesundheitswesen zuständigen (zuständige) Bundesminister (Bundesministerin) über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis für eine Musiktherapeutin bzw. einen Musiktherapeuten unverzüglich zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaften haben die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Berufsangehörige der Musiktherapie unverzüglich zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3,Die Strafgerichte haben die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann über
    1. 1.Ziffer einsdie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
    2. 2.Ziffer 2die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    betreffend eine Musiktherapeutin bzw. einen Musiktherapeuten unverzüglich zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, soweit es sich um Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie handelt, die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen und ihr bzw. ihm eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, diese Anzeigen auch der vorgesetzten Dienststelle des Berufsangehörigen zu erstatten, sofern diese bzw. dieser die Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausübt.
  5. (5)Absatz 5,Die Behörden, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, die Träger der Sozialversicherung sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben innerhalb ihrer Wirkungsbereiche der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sowie der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann auf ihr bzw. sein Verlangen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese(n) bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
  6. (6)Absatz 6,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister bzw. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Musiktherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, zu erteilen.Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister bzw. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Musiktherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012,, zu erteilen.

§ 19 MuthG Musiktherapeutenliste


Führung der Musiktherapeutenliste
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Berufsausübung der Musiktherapie berechtigten Personen (Musiktherapeutenliste) zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat folgende obligatorische und fakultative Daten der Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsEintragungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. 3.Ziffer 3Berufs- und Zusatzbezeichnung samt Hinweis auf den Berechtigungsumfang gemäß § 7 oder § 8,Berufs- und Zusatzbezeichnung samt Hinweis auf den Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 8,,
    4. 4.Ziffer 4akademische Grade, Amtstitel, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden,
    5. 5.Ziffer 5Geburtsdatum und Geburtsort,
    6. 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
    7. 7.Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. 8.Ziffer 8Zustelladresse,
    9. 9.Ziffer 9Arbeitsort (Arbeitsorte):
      1. a)Litera aBezeichnung,
      2. b)Litera bPostadresse,
      3. c)Litera cTelefonnummer,
      4. d)Litera dWeb-Adresse (fakultativ),
      5. e)Litera eE-Mail-Adresse (fakultativ),
    10. 10.Ziffer 10Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen (fakultativ),
    11. 11.Ziffer 11Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen (fakultativ),
    12. 12.Ziffer 12Beginn der Berufsausübung der Musiktherapie,
    13. 13.Ziffer 13Hinweise auf eine Unterbrechung und eine Wiederaufnahme sowie auf das Erlöschen der Berufsausübung der Musiktherapie sowie
    14. 14.Ziffer 14Name des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin), der (die) im Fall des Todes die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ).
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.

§ 20 MuthG Anmeldung zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste


  1. (1)Absatz eins,Personen, die die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme der Berufsausübung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend mittels eines von diesem hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzumelden und die zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erforderlichen Urkunden vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) gemäß Abs. 1, die die Berufsausübung der Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) gemäß Absatz eins,, die die Berufsausübung der Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz eins, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber (von der Eintragungswerberin) durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er (sie) an keinen gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Beeinträchtigungen leidet, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4,Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber (von der Eintragungswerberin) insbesondere durch
    1. 1.Ziffer einseine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
    2. 2.Ziffer 2sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis

    zuSub-Litera, z, u erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

  5. (4a)Absatz 4 a,Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einserfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Musiktherapeuten (zur Musiktherapeutin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
    2. 2.Ziffer 2deutschsprachiges sonstiges Hochschulstudium,
    3. 3.Ziffer 3erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
    4. 4.Ziffer 4deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.
  6. (5)Absatz 5,Hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (der Eintragungswerberin) zu begründen, so kann er (sie) die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihm (ihr) innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einsin diesem Staat ermittelt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder
    3. 3.Ziffer 3eine disziplinarrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
  7. (6)Absatz 6,Der Eintragungswerber (die Eintragungswerberin) hat in der Anmeldung zur Eintragung den in Aussicht genommenen Arbeitsort oder die in Aussicht genommenen Arbeitsorte anzuführen.
  8. (7)Absatz 7,Nachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind, sofern dies vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend verlangt wird, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

§ 21 MuthG Aufnahme fakultativer Daten in die Musiktherapeutenliste


  1. (1)Absatz eins,Die Führung folgender fakultativer Daten von Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) in der Musiktherapeutenliste durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zulässig:Die Führung folgender fakultativer Daten von Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) in der Musiktherapeutenliste durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend ist unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 zulässig:
    1. 1.Ziffer einsWeb-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
    2. 2.Ziffer 2E-Mail-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
    3. 3.Ziffer 3Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen sowie
    4. 4.Ziffer 4Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen.
  2. (2)Absatz 2,Einen Antrag auf Führung fakultativer Daten gemäß Abs. 1 können sowohl Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) als auch Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) stellen. Im letztgenannten Fall setzt die Eintragung der fakultativen Daten die Erlangung der Berufsberechtigung voraus.Einen Antrag auf Führung fakultativer Daten gemäß Absatz eins, können sowohl Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) als auch Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) stellen. Im letztgenannten Fall setzt die Eintragung der fakultativen Daten die Erlangung der Berufsberechtigung voraus.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die beantragten fakultativen Daten in die Musiktherapeutenliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
    1. 1.Ziffer einsim öffentlichen Interesse ist,
    2. 2.Ziffer 2im Einklang mit der Verpflichtung zur Werbebeschränkung steht und
    3. 3.Ziffer 3für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.

§ 22 MuthG Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen, zu erledigen. Diese Frist wird im Fall eines Ersuchens gemäß § 20 Abs. 5 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens einlangen, unverzüglich nach Ablauf dieser drei Monate fortzusetzen.Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen, zu erledigen. Diese Frist wird im Fall eines Ersuchens gemäß Paragraph 20, Absatz 5 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens einlangen, unverzüglich nach Ablauf dieser drei Monate fortzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, als „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) mit der auf die Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie hinweisenden Zusatzbezeichnung einzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, als „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) mit der auf die Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie hinweisenden Zusatzbezeichnung einzutragen.
  4. (4)Absatz 4,Die Berufsausübung der Musiktherapie darf erst nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste aufgenommen werden.

§ 23 MuthG Versagung der Eintragung


Erfüllt ein Eintragungswerber (eine Eintragungswerberin) die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Berufsausübung der Musiktherapie nicht, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend die Eintragung in die Musiktherapeutenliste mit Bescheid zu versagen, sofern die Antragsunterlagen vollständig eingelangt sind, spätestens binnen vier Monaten nach deren Einlangen.

§ 24 MuthG Meldepflichten


  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend über folgende Sachverhalte schriftliche Meldungen, erforderlichenfalls samt den entsprechenden Nachweisen, binnen einem Monat zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. 3.Ziffer 3Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. 4.Ziffer 4Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. 5.Ziffer 5Änderung der Zustelladresse,
    6. 6.Ziffer 6Änderung von Arbeitsorten (Bezeichnung, Postadresse, Telefonnummer, und, sofern in die Musiktherapeutenliste eingetragen, auch die Web-Adresse und E-Mail-Adresse),
    7. 7.Ziffer 7Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Arbeitsschwerpunkten und zielgruppenorientierten Spezialisierungen,
    8. 8.Ziffer 8Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Befähigungen zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen,
    9. 9.Ziffer 9Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, sowie
    10. 10.Ziffer 10Verzicht auf die Berufsausübung.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Musiktherapeutenliste unverzüglich vorzunehmen.

§ 25 MuthG Verwaltungszusammenarbeit


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb seines (ihres) Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsüber das Vorliegen von strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, zur Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit bestimmten Maßnahmen betreffend Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie über sonstige diese Personen betreffende schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf deren Berufsausübung auswirken könnten, und
    2. 2.Ziffer 2sofern nicht Z 1 zur Anwendung kommt, hinsichtlich von in Österreich niedergelassenen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend musiktherapeutische Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit deren Niederlassung und guter Führung (Vertrauenswürdigkeit) in Österreich sowie über die Tatsache, dass gegen sie keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.sofern nicht Ziffer eins, zur Anwendung kommt, hinsichtlich von in Österreich niedergelassenen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend musiktherapeutische Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit deren Niederlassung und guter Führung (Vertrauenswürdigkeit) in Österreich sowie über die Tatsache, dass gegen sie keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Ziffer eins, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.

§ 26 MuthG Berufspflichten


Führung von Berufsbezeichnungen
  1. (1)Absatz eins,Wer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ oder „Musiktherapeut:in“ und
    2. 2.Ziffer 2als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Wer zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ oder „Musiktherapeut:in“ und
    2. 2.Ziffer 2als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Abs. 1 und 2 genannten Personen vorbehalten.Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Absatz eins und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Absatz eins und 2 genannten Personen vorbehalten.
  4. (4)Absatz 4,Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
  5. (5)Absatz 5,Personen,
    1. 1.Ziffer einsdie wegen Beendigung der Berufstätigkeit aus der Musiktherapeutenliste gestrichen worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2deren Berufsberechtigung aufgrund eines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsberechtigten ruht oder
    3. 3.Ziffer 3die ihren Beruf nicht in Österreich ausüben,
    dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.

§ 27 MuthG Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen


  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben ihren Beruf mit musiktherapeutisch-wissenschaftlichen Methoden nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.
  2. (2)Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern (Vertreterinnen) ihrer oder einer anderen Wissenschaft oder Berufes, auszuüben. Sie können sich jedoch Hilfspersonen, insbesondere Studierender der Musiktherapie, bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer Aufsicht handeln.
  3. (3)Absatz 3,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich bei der Berufsausübung auf jene musiktherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf (in) denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben.
  4. (4)Absatz 4,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder erforderlichenfalls mit Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) behandeln.
  5. (5)Absatz 5,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die von der musiktherapeutischen Behandlung zurücktreten wollen, haben diese Absicht der behandelten Person oder erforderlichenfalls deren gesetzlichen Vertreter (Vertreterin) so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere musiktherapeutische Versorgung sichergestellt werden kann.
  6. (6)Absatz 6,Musiktherapeutinnen bzw. Musiktherapeuten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 GQG erforderlichen nicht personenbezogenen Daten der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Berufsangehörigen verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.Musiktherapeutinnen bzw. Musiktherapeuten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß Paragraph 6, GQG erforderlichen nicht personenbezogenen Daten der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Berufsangehörigen verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

§ 27a MuthG Online-Musiktherapie


  1. (1)Absatz eins,Berufsangehörige dürfen musiktherapeutische Leistungen bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten IT-gestützt (Informationstechnologie-gestützt) oder fernmündlich jeweils synchrone audio- und videobasierte Musiktherapie erbringen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten, der Verschwiegenheit sowie der bestmöglichen Barrierefreiheit im digitalen Raum gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Begründung der Notwendigkeit von Online-Musiktherapie gemäß Abs. 1 ist zu dokumentieren.Die Begründung der Notwendigkeit von Online-Musiktherapie gemäß Absatz eins, ist zu dokumentieren.

§ 28 MuthG Fortbildungspflicht


Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der musiktherapeutischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften sowie durch die Inanspruchnahme von Supervision, insgesamt zumindest im Ausmaß von 90 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, zu entsprechen.

§ 29 MuthG Aufklärungspflicht


  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben klare Informationen über
    1. 1.Ziffer einsden geplanten Behandlungsablauf,
    2. 2.Ziffer 2die Risiken der Behandlung,
    3. 3.Ziffer 3die Alternativen der bzw. zur musiktherapeutischen Behandlung sowie
    4. 4.Ziffer 4die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt,

    zurzur Verfügung zu stellen.

  2. (2)Absatz 2,Nach erbrachter musiktherapeutischer Leistung haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine Rechnung über diese auszustellen. Dabei haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.

§ 30 MuthG Dokumentationspflicht


  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zum Zweck der Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung Aufzeichnungen über jede musiktherapeutische Behandlung von Personen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der musiktherapeutischen Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsMusiktherapeutisch relevanter Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, insbesondere allenfalls Vorgeschichte der Problematik, Diagnose, Erkrankungen sowie bisheriger Krankheitsverlauf,
    2. 2.Ziffer 2Art und Umfang der musiktherapeutischen Leistungen (zur Anwendung kommende musiktherapeutische Methoden und Interventionsformen),
    3. 3.Ziffer 3Beginn, Verlauf und Beendigung der musiktherapeutischen Leistungen,
    4. 4.Ziffer 4erfolgte Aufklärungsschritte,
    5. 5.Ziffer 5vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen im Rahmen des Behandlungsvertrags, insbesondere mit einem allfälligen gesetzlichen Vertreter (einer allfälligen gesetzlichen Vertreterin),
    6. 6.Ziffer 6Konsultationen von Berufskollegen (Berufskolleginnen) sowie von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder sonstiger relevanter Berufe,
    7. 7.Ziffer 7allfällige Empfehlungen zur ergänzenden Abklärung, insbesondere durch Ärzte (Ärztinnen), klinische Psychologen (Psychologinnen), Psychotherapeuten (Psychotherapeutinnen) und Zahnärzte (Zahnärztinnen),
    8. 8.Ziffer 8besondere Vorkommnisse während der Behandlung,
    9. 9.Ziffer 9erfolgte Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
    10. 10.Ziffer 10Begründung allfälliger Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
  2. (2)Absatz 2,Der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter (ihrer gesetzlichen Vertreterin) sowie Personen, die von der behandelten Person als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 38 Z 4, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 38, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

  3. (4)Absatz 4,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben die Dokumentation gemäß Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben die Dokumentation gemäß Absatz eins, mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  4. (5)Absatz 5,Im Fall des Todes eines (einer) außerhalb einer Einrichtung tätigen Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), ist der Erbe (die Erbin) oder der sonstige Rechtsnachfolger (die sonstige Rechtsnachfolgerin) unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, dessen (deren) diesbezügliche Dokumentation über Behandlungen außerhalb von Einrichtungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz
    1. 1.Ziffer einseinem (einer) vom verstorbenen Musiktherapeuten (von der verstorbenen Musiktherapeutin) rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend schriftlich benannten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), der (die) den Beruf außerhalb einer Einrichtung ausübt und in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
    2. 2.Ziffer 2sofern die Erfordernisse gemäß Z 1 nicht vorliegen, einem (einer) vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestimmenden Drittensofern die Erfordernisse gemäß Ziffer eins, nicht vorliegen, einem (einer) vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestimmenden Dritten
    zu übermitteln.
  5. (6)Absatz 6,Personen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der musiktherapeutischen Verschwiegenheitspflicht. Sie haben auf Verlangen der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihres gesetzlichen Vertreters (ihrer gesetzlichen Vertreterin) sowie einer Person, die von der behandelten Person ermächtigt wurde, diesem (dieser) die betreffende Dokumentation auszuhändigen. Die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Nach Ablauf der Dauer der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.Personen gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der musiktherapeutischen Verschwiegenheitspflicht. Sie haben auf Verlangen der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihres gesetzlichen Vertreters (ihrer gesetzlichen Vertreterin) sowie einer Person, die von der behandelten Person ermächtigt wurde, diesem (dieser) die betreffende Dokumentation auszuhändigen. Die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Nach Ablauf der Dauer der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.

§ 31 MuthG Auskunftspflicht


  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben
    1. 1.Ziffer einsdem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) der behandelten Person sowie
    2. 2.Ziffer 2Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    insofern Auskünfte über die Behandlung zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur behandelten Person nicht gefährden.

§ 32 MuthG Verschwiegenheitspflicht


  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Studierende der Musiktherapie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder ihrer praktischen musiktherapeutischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen)
    1. 1.Ziffer einsder Anzeigepflicht gemäß § Abs. 4 oderder Anzeigepflicht gemäß Paragraph Absatz 4, oder
    2. 2.Ziffer 2der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommen.
  4. (4)Absatz 4,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. 1.Ziffer einsder Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. 3.Ziffer 3nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  5. (5)Absatz 5,Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wennEine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 4, besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige dem ausdrücklichen Willen der entscheidungsfähigen Patientin/des entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
    2. 2.Ziffer 2die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    3. 3.Ziffer 3Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  6. (6)Absatz 6,Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.Weiters kann in Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 33 MuthG Werbebeschränkung und Provisionsverbot


  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Musiktherapie geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

§ 34 MuthG Haftpflichtversicherung


  1. (1)Absatz eins,Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrecht zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. 1.Ziffer einsDie Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen.
    2. 2.Ziffer 2Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend den Bestand der Haftpflichtversicherung auf dessen (deren) Verlangen jederzeit nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Absatz eins, bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6,Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

§ 34a MuthG Musiktherapiebeirat


Einrichtung des Musiktherapiebeirats
  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministers in fachlichen Angelegenheiten der Musiktherapie ist ein Musiktherapiebeirat bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Sitz- und Stimmrecht, die bzw. der sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen kann.
  3. (3)Absatz 3,Als weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Musiktherapiebeirats mit Sitz- und Stimmrecht hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren zumindest zehn und höchstens 15 gegebenenfalls auch bereits im Ruhestand befindliche Berufsangehörige aus unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkten der Musiktherapie, insbesondere aus dem Bereich der Universitäten, Universitätskliniken und Fachhochschulen zu ernennen. Ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist aus dem Kreis der entsprechenden Berufsangehörigen der musiktherapeutischen Berufsvertretungen zu ernennen, wobei auf deren Vorschlag Bedacht zu nehmen ist. Sofern mehrere Berufsvertretungen bestehen, ist bei der Ernennung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) das repräsentative Verhältnis dieser Interessenvertretungen zu berücksichtigen. Ein Mitglied ist von der Bundesarbeitskammer vorzuschlagen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung des Mitglieds eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter als Ersatzmitglied vorzusehen. Bei mehr als einer Vertreterin bzw. einem Vertreter haben mindestens 50 vH Frauen zu sein. Bei nur einem Vertreter muss das Ersatzmitglied jedenfalls weiblich sein.
  4. (4)Absatz 4,Weiters können in den Musiktherapiebeirat von der Österreichischen Ärztekammer sowie von dem beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichteten Psychotherapiebeirat und Psychologenbeirat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter als Mitglied entsandt werden. Die Entsendung dieser Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für den Fall der Verhinderung sind der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unverzüglich zu nennen.
  5. (5)Absatz 5,Wiederernennungen oder Wiederentsendungen sind möglich.

§ 34b MuthG Aufgaben des Musiktherapiebeirats


Dem Musiktherapiebeirat obliegen insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und Erstattung von Gutachten und
  2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß § 11.die Mitwirkung bei der Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß Paragraph 11,

§ 34c MuthG Sitzungen des Musiktherapiebeirats


  1. (1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister führt im Musiktherapiebeirat den Vorsitz und beruft diesen schriftlich zu Sitzungen ein. Dabei kann sie bzw. er sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen. Die Sitzungen haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden und können auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Termine des Musiktherapiebeirates sind zeitgerecht im Voraus auf der Homepage des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Sitzungen des Musiktherapiebeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder gegeben. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.Die Sitzungen des Musiktherapiebeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder gegeben. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3,Beschlüsse fasst der Musiktherapiebeirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Aus gegebenem Anlass können Beschlüsse auch durch schriftliche Abstimmung durch Umlaufbeschluss gefasst werden. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Musiktherapiebeirats haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 AVG genannten Gründe von Befangenheit vorliegt.Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Musiktherapiebeirats haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in Paragraph 7, AVG genannten Gründe von Befangenheit vorliegt.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Musiktherapiebeirats sowie beigezogener Auskunftspersonen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten sind nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen.Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Musiktherapiebeirats sowie beigezogener Auskunftspersonen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten sind nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen.

§ 34d MuthG Ausschuss des Musiktherapiebeirats


  1. (1)Absatz eins,Der Musiktherapiebeirat kann aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern sowie eine der fünf Personen als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden und eine als Vertreterin bzw. Vertreter wählen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses. Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Musiktherapiebeirat für den Rest der Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu Sitzungen einzuberufen. § 34c Abs. 2 bis Abs. 5 gelten entsprechend.Die bzw. der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu Sitzungen einzuberufen. Paragraph 34 c, Absatz 2 bis Absatz 5, gelten entsprechend.
  3. (3)Absatz 3,Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen insbesondere für Fragen der Berufsethik einrichten.

§ 34e MuthG Geschäftsordnung des Musiktherapiebeirats


Der Musiktherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.

§ 35 MuthG Strafbestimmungen


Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsdie Musiktherapie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie heranzieht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern
    1. 1.Ziffer einsaus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oderaus der Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Musiktherapie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie bestraft worden ist,
    ist der Täter (die Täterin) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer den
    1. 1.Ziffer einsin den §§ 14e, 15 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1, 2 und 4, 27, 28, 29, 30, 31, 32 Abs. 1, 33, 34, 36 Abs. 4 und 5 sowie 37 Abs. 4 und 5 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oderin den Paragraphen 14 e,, 15 Absatz 2 und 3, 20 Absatz 2, 22, Absatz 4, 24, Absatz eins, 26, Absatz eins, 2 und 4, 27, 28, 29, 30, 31, 32 Absatz eins, 33, 34, 36, Absatz 4 und 5 sowie 37 Absatz 4 und 5 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    2. 2.Ziffer 2in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Auch der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5,Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ein Jahr.Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ein Jahr.

§ 36 MuthG Übergangsbestimmungen


Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsNachweis der Universitätsreife,
    2. 2.Ziffer 2Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
    3. 3.Ziffer 3Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche (Anm. 1) Eignung,Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Anmerkung eins, ) Eignung,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit sowie
    6. 6.Ziffer 6entweder Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer der nachfolgenden Ausbildungen:
      1. a)Litera aSonderlehrgang für Musikheilkunde an der Akademie für Musik und darstellende Kunst Wien,
      2. b)Litera bLehrgang für Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien,
      3. c)Litera cKurzstudium Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien (Universität für Musik und darstellende Kunst Wien) oder eine gleichwertige ausländische Ausbildung,
      4. d)Litera dLehrgang Altorientalische Musiktherapie am Institut für Ethnomusiktherapie, sofern dieser nach dem 1. Jänner 1997 begonnen wurde,
    7. 7.Ziffer 7oder Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1800 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich
      1. a)Litera aSelbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
      2. b)Litera bRahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
      3. c)Litera cFragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten absolviert wurden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die §§ 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die Paragraphen 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  3. (3)Absatz 3,Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie einschließlich der Anordnung und Supervision gemäß § 8 berechtigt.Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie einschließlich der Anordnung und Supervision gemäß Paragraph 8, berechtigt.
  4. (4)Absatz 4,Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet.Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet.
  5. (5)Absatz 5,Personen mit einer Qualifikation gemäß Abs. 1 Z 7 haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von § 28, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.Personen mit einer Qualifikation gemäß Absatz eins, Ziffer 7, haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von Paragraph 28,, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.
  6. (6)Absatz 6,Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(_______

Anm. 1: Art. 2 Z 16 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „In … § 36 Abs. 1 Z 4 … wird jeweils nach dem Wort „gesundheitlichen“ der Klammerausdruck „(somatischen und psychischen)“ eingefügt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 16, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, lautet: „In … Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, … wird jeweils nach dem Wort „gesundheitlichen“ der Klammerausdruck „(somatischen und psychischen)“ eingefügt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 37 MuthG Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsNachweis der Universitätsreife,
    2. 2.Ziffer 2Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1200 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich
      1. a)Litera aSelbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
      2. b)Litera bRahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
      3. c)Litera cFragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
      absolviert wurden,
    3. 3.Ziffer 3Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche (Anm. 1) Eignung sowieNachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Anmerkung eins, ) Eignung sowie
    6. 6.Ziffer 6Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die §§ 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die Paragraphen 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  3. (3)Absatz 3,Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt.Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt.
  4. (4)Absatz 4,Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet. Sie haben im Zusammenhang mit der Berufsausübung auf den Umfang der Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung gemäß § 8 hinzuweisen.Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet. Sie haben im Zusammenhang mit der Berufsausübung auf den Umfang der Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung gemäß Paragraph 8, hinzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Die im Abs. 1 genannten Personen haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von § 28, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.Die im Absatz eins, genannten Personen haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von Paragraph 28,, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.
  6. (6)Absatz 6,Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(_______

Anm. 1: Art. 2 Z 16 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „In … § 37 Abs. 1 Z 5 wird jeweils nach dem Wort „gesundheitlichen“ der Klammerausdruck „(somatischen und psychischen)“ eingefügt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 16, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, lautet: „In … Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, wird jeweils nach dem Wort „gesundheitlichen“ der Klammerausdruck „(somatischen und psychischen)“ eingefügt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 37a MuthG Übergangsbestimmung – Vollziehung


Bis zum Inkrafttreten der §§ 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen. Bis zum Inkrafttreten der Paragraphen 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen.

§ 38 MuthG Schlussbestimmungen


Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.

§ 39 MuthG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Z 1, 2, 9 und 10, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, und 1d, § 14 Abs. 2a, §§ 14a bis 14e, § 15 Abs. 2 Z 2 und 3, § 15 Abs. 4, 6, 8, 9 und 10, § 18 Abs. 8 § 20 Abs. 4a sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 3, Ziffer eins, 2, 9 und 10, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins, eins a, eins b, eins c,, und 1d, Paragraph 14, Absatz 2 a,, Paragraphen 14 a bis 14 e, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 15, Absatz 4, 6, 8, 9 und 10, Paragraph 18, Absatz 8, Paragraph 20, Absatz 4 a, sowie Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Mit 25. Mai 2018 treten
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 19 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift und Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
    2. 2.Ziffer 2§ 30 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph 30, Absatz 3, außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 27 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1 Z 5, § 30 Abs. 2 und 6, § 31 Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 1 Z 3 und § 37 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 27, Absatz 4 und 5, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 30, Absatz 2 und 6, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 1a und 3, § 14a Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 3, 6, 7 und 8, § 14e Abs. 1, § 15 Abs. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10, § 15a samt Überschrift, §§ 16, 16a, 17 und 18 samt Überschriften, § 20 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, § 27 Abs. 6, § 27a samt Überschrift, § 32 Abs. 5 Z 1, §§ 34a bis 34e samt Überschriften, § 36 Abs. 1 Z 4 sowie § 37 Abs. 1 Z 5 und § 37a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 4 außer Kraft.Paragraphen 12, Absatz 2 und 13 Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, eins a und 3, Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, 3, 6, 7 und 8, Paragraph 14 e, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10, Paragraph 15 a, samt Überschrift, Paragraphen 16, 16 a, 17 und 18 samt Überschriften, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 6,, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraphen 34 a bis 34 e samt Überschriften, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 37 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz 4, außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 34c Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 34 c, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

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