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Anm. 1: Art. 2 Z 16 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „In … § 37 Abs. 1 Z 5 wird jeweils nach dem Wort „gesundheitlichen“ der Klammerausdruck „(somatischen und psychischen)“ eingefügt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 16, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, lautet: „In … Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, wird jeweils nach dem Wort „gesundheitlichen“ der Klammerausdruck „(somatischen und psychischen)“ eingefügt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
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